TE Vwgh Erkenntnis 1983/5/31 83/07/0032

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Veröffentlicht am 31.05.1983
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Index

L37293 Wasserabgabe Niederösterreich;
L69303 Wasserversorgung Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

B-VG Art119a Abs3;
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §3;
WasserleitungsanschlußG NÖ 1978 §6;
WasserleitungsanschlußG NÖ 1978 §8;
WasserleitungsO Wienerwald 1978;
WRG 1959 §36;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zepharovich, über die Beschwerde der Gemeinde W, vertreten durch Dr. Walter Prüfling, Rechtsanwalt in Wien XII, Schönbrunner Schloßstraße 48, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Dezember 1982, Zl. III/1-21.403/3-82, berichtigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. Jänner 1983, Zl. III/1-21.403/4-82, betreffend Errichtung eines Wassermesserschachtes (mitbeteiligte Partei: PP in W), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zepharovich, über die Beschwerde der Gemeinde W, vertreten durch Dr. Walter Prüfling, Rechtsanwalt in Wien römisch zwölf, Schönbrunner Schloßstraße 48, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Dezember 1982, Zl. III/1-21.403/3-82, berichtigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. Jänner 1983, Zl. III/1-21.403/4-82, betreffend Errichtung eines Wassermesserschachtes (mitbeteiligte Partei: PP in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 8.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 11. Juni 1981 hat der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde (in der Folge kurz: Beschwerdeführerin) festgestellt, daß für die Liegenschaft der Mitbeteiligten (in der Folge kurz: MB.) in X im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin gemäß § 1 des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978, wiederverlautbart im LGBl. Nr. 6951-0, der Anschlußzwang an die Ortswasserleitung besteht. Ferner wurde mit diesem Bescheid die MB. verhalten, bis zum 31. Juli 1981 auf dieser Liegenschaft gemäß § 8 Abs. 4 der Wasserleitungsordnung der Beschwerdeführerin einen Wassermesserschacht nach den Normen des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden zu errichten, weil nicht innerhalb eines Abstandes von 4 m nach der Liegenschaftsgrenze ein frostfreier Raum des angeschlossenen Gebäudes erreicht werde.Mit Bescheid vom 11. Juni 1981 hat der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde (in der Folge kurz: Beschwerdeführerin) festgestellt, daß für die Liegenschaft der Mitbeteiligten (in der Folge kurz: MB.) in römisch zehn im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph eins, des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978, wiederverlautbart im Landesgesetzblatt , Nr. 6951-0, der Anschlußzwang an die Ortswasserleitung besteht. Ferner wurde mit diesem Bescheid die MB. verhalten, bis zum 31. Juli 1981 auf dieser Liegenschaft gemäß Paragraph 8, Absatz 4, der Wasserleitungsordnung der Beschwerdeführerin einen Wassermesserschacht nach den Normen des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden zu errichten, weil nicht innerhalb eines Abstandes von 4 m nach der Liegenschaftsgrenze ein frostfreier Raum des angeschlossenen Gebäudes erreicht werde.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die MB. u.a. geltend, es sei ihr mit Rücksicht darauf, daß sie bereits im Jahre 1977, also vor Inkrafttreten der Wasserleitungsordnung der Beschwerdeführerin, die Hausleitung auf ihrem Grundstück errichtet habe, ein Rechtsanspruch "auf die Nichtherstellung eines Wassermesserschachtes" erwachsen. Im August 1977 sei über mündliche Anordnung des Direktors des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden Dipl. Ing. B die Hausleitung auf dem Grundstück der MB. ohne Wassermesserschacht errichtet worden.

Dieser Berufung gab der Gemeinderat der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 14. Juli 1981 nicht Folge. Die MB. habe bisher den Wasserbezug nicht mittels eines dafür vorgesehenen Anmeldebogens gemeldet, es sei somit der Anschlußzwang bescheidmäßig festzulegen gewesen. Die Hausleitung sei nach den Bestimmungen des § 3 der Wasserleitungsordnung der Beschwerdeführerin auf Antrag des Liegenschaftseigentümers durch hiezu gesetzlich befugte Personen herzustellen. Aus technischen Gründen gebe es keine Bedenken gegen die Errichtung des Wassermesserschachtes, da genügend Platz vorhanden sei und es keine besonderen wirtschaftlichen Nachteile ergebe, da zum Zweck des Einbaues des Wassermessers die Zuleitung (ohnehin) getrennt werden müsse. Vor dem Inkrafttreten der bereits mehrfach genannten Wasserleitungsordnung sei niemand zur Erstellung von Hausleitungen veranlaßt worden.Dieser Berufung gab der Gemeinderat der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 14. Juli 1981 nicht Folge. Die MB. habe bisher den Wasserbezug nicht mittels eines dafür vorgesehenen Anmeldebogens gemeldet, es sei somit der Anschlußzwang bescheidmäßig festzulegen gewesen. Die Hausleitung sei nach den Bestimmungen des Paragraph 3, der Wasserleitungsordnung der Beschwerdeführerin auf Antrag des Liegenschaftseigentümers durch hiezu gesetzlich befugte Personen herzustellen. Aus technischen Gründen gebe es keine Bedenken gegen die Errichtung des Wassermesserschachtes, da genügend Platz vorhanden sei und es keine besonderen wirtschaftlichen Nachteile ergebe, da zum Zweck des Einbaues des Wassermessers die Zuleitung (ohnehin) getrennt werden müsse. Vor dem Inkrafttreten der bereits mehrfach genannten Wasserleitungsordnung sei niemand zur Erstellung von Hausleitungen veranlaßt worden.

Die MB. erhob gegen diesen Bescheid Vorstellung an den Landeshauptmann von Niederösterreich (die belangte Behörde). Darin wies sie neuerlich darauf hin, daß über ausdrücklichen Auftrag des Dipl.Ing. B, der von der Beschwerdeführerin selbst mit der Bauleitung und Bauüberwachung der Gemeindewasserleitung beauftragt gewesen sei, die Hausleitung auf ihrem Grundstück ohne Wassermesserschacht errichtet worden sei. Ein Anmeldebogen der Beschwerdeführerin sei der MB. bisher nicht zugekommen. Die Hausleitung der MB. sei somit gemäß § 10 der Wasserleitungsordnung als im Sinne des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes hergestellt anzusehen.Die MB. erhob gegen diesen Bescheid Vorstellung an den Landeshauptmann von Niederösterreich (die belangte Behörde). Darin wies sie neuerlich darauf hin, daß über ausdrücklichen Auftrag des Dipl.Ing. B, der von der Beschwerdeführerin selbst mit der Bauleitung und Bauüberwachung der Gemeindewasserleitung beauftragt gewesen sei, die Hausleitung auf ihrem Grundstück ohne Wassermesserschacht errichtet worden sei. Ein Anmeldebogen der Beschwerdeführerin sei der MB. bisher nicht zugekommen. Die Hausleitung der MB. sei somit gemäß Paragraph 10, der Wasserleitungsordnung als im Sinne des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes hergestellt anzusehen.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 1982 gab die belangte Behörde dieser Vorstellung "gemäß § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973" statt, sie behob den Bescheid des Gemeinderates und verwies die Angelegenheit an diesen zur neuerlichen Entscheidung. Die Begründung dieses nunmehr angefochtenen Bescheides der belangten Behörde wurde mit deren weiterem Bescheid vom 4. Jänner 1983 zur Gänze im Wege einer "Schreibfehlerberichtigung" neu formuliert. In dieser berichtigten Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß unbestritten sei, daß die Hausleitung der MB. im Auftrag des Direktors des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden, Dipl. Ing. B, nach vorheriger Einholung eines Gutachtens durch einen von ihm bestellten technischen Sachverständigen in der ersten Augusthälfte 1977 ohne Wassermesserschacht hergestellt worden sei. Die von der Beschwerdeführerin in ihren Bescheiden herangezogene Wasserleitungsordnung sei am 1. Oktober 1978 in Kraft getreten. Laut § 10 Z. 2 dieser Verordnung hätten die nach den bisher in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften errichteten Hausleitungen als im Sinne des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes hergestellt zu gelten. Da bis zum Inkrafttreten der Wasserleitungsordnung keine Rechtsvorschriften existiert hätten, die eine Verpflichtung zur Herstellung eines Wassermesserschachtes im Sinne des § 8 Abs. 4 dieser Verordnung vorgeschrieben hätten, gelte die Hausleitung der MB. mit Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Errichtung als dem Gesetz entsprechend hergestellt. Da der Gemeinderat auf diesen Umstand nicht Rücksicht genommen habe, verletze sein Bescheid das Recht der MB., nicht zur Herstellung eines Wassermesserschachtes verpflichtet zu sein. Der Gemeinderat werde bei seiner neuerlichen Entscheidung von dieser Rechtslage auszugehen haben.Mit Bescheid vom 15. Dezember 1982 gab die belangte Behörde dieser Vorstellung "gemäß Paragraph 61, Absatz 4, der NÖ Gemeindeordnung 1973" statt, sie behob den Bescheid des Gemeinderates und verwies die Angelegenheit an diesen zur neuerlichen Entscheidung. Die Begründung dieses nunmehr angefochtenen Bescheides der belangten Behörde wurde mit deren weiterem Bescheid vom 4. Jänner 1983 zur Gänze im Wege einer "Schreibfehlerberichtigung" neu formuliert. In dieser berichtigten Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß unbestritten sei, daß die Hausleitung der MB. im Auftrag des Direktors des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden, Dipl. Ing. B, nach vorheriger Einholung eines Gutachtens durch einen von ihm bestellten technischen Sachverständigen in der ersten Augusthälfte 1977 ohne Wassermesserschacht hergestellt worden sei. Die von der Beschwerdeführerin in ihren Bescheiden herangezogene Wasserleitungsordnung sei am 1. Oktober 1978 in Kraft getreten. Laut Paragraph 10, Ziffer 2, dieser Verordnung hätten die nach den bisher in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften errichteten Hausleitungen als im Sinne des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes hergestellt zu gelten. Da bis zum Inkrafttreten der Wasserleitungsordnung keine Rechtsvorschriften existiert hätten, die eine Verpflichtung zur Herstellung eines Wassermesserschachtes im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, dieser Verordnung vorgeschrieben hätten, gelte die Hausleitung der MB. mit Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Errichtung als dem Gesetz entsprechend hergestellt. Da der Gemeinderat auf diesen Umstand nicht Rücksicht genommen habe, verletze sein Bescheid das Recht der MB., nicht zur Herstellung eines Wassermesserschachtes verpflichtet zu sein. Der Gemeinderat werde bei seiner neuerlichen Entscheidung von dieser Rechtslage auszugehen haben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gemäß Art. 119 a Abs. 9 B-VG und § 12 Abs. 5 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967, zulässige, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.Gegen diesen Bescheid richtet sich die gemäß Artikel 119, a Absatz 9, B-VG und Paragraph 12, Absatz 5, des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1967,, zulässige, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Denselben Antrag stellt die MB. in der von ihr eingebrachten Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unbestritten ist, daß es sich im Beschwerdefall um eine Gemeindewasserleitung im Sinne des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, wiederverlautbart im LGBl. Nr. 6930-0, handelt. Dieses Gesetz sieht in seinem § 3 Abs. 1 vor, daß der Wasserbezug über Wassermesser zu erfolgen hat, die je nach den örtlichen Gegebenheiten entweder in die Anschlußleitung oder in die Hausleitung einzubauen sind. Nach § 3 Abs. 2 leg. cit. sind die Wassermesser von der Gemeinde beizustellen und verbleiben in ihrem Eigentum; nach § 3 Abs. 3 leg. cit. ist der Wassermesser von der Gemeinde auf Kosten des Liegenschaftseigentümers einzubauen, dieser hat die hiezu erforderlichen Arbeiten zu dulden und die zum Schutz des Wassermessers erforderlichen Einrichtungen auf seine Kosten instandzuhalten.Unbestritten ist, daß es sich im Beschwerdefall um eine Gemeindewasserleitung im Sinne des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, wiederverlautbart im Landesgesetzblatt , Nr. 6930-0, handelt. Dieses Gesetz sieht in seinem Paragraph 3, Absatz eins, vor, daß der Wasserbezug über Wassermesser zu erfolgen hat, die je nach den örtlichen Gegebenheiten entweder in die Anschlußleitung oder in die Hausleitung einzubauen sind. Nach Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. sind die Wassermesser von der Gemeinde beizustellen und verbleiben in ihrem Eigentum; nach Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. ist der Wassermesser von der Gemeinde auf Kosten des Liegenschaftseigentümers einzubauen, dieser hat die hiezu erforderlichen Arbeiten zu dulden und die zum Schutz des Wassermessers erforderlichen Einrichtungen auf seine Kosten instandzuhalten.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist auch nicht strittig, daß für die Liegenschaft der MB. im Beschwerdefall Anschlußzwang an die Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin im Sinne des § 1 des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978 besteht. Nach § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes hat der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlußzwang besteht, die Hausleitung innerhalb angemessener Frist nach Maßgabe der Wasserleitungsordnung (§ 8 Abs. 4) herzustellen und zu erhalten. Nach § 6 Abs. 4 dieses Gesetzes ist unter Hausleitung jener Teil der Wasserversorgungsanlage zu verstehen, der sich innerhalb der angeschlossenen Liegenschaft befindet; Wassermesser gehören nicht zur Hausleitung.Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist auch nicht strittig, daß für die Liegenschaft der MB. im Beschwerdefall Anschlußzwang an die Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph eins, des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978 besteht. Nach Paragraph 6, Absatz eins, dieses Gesetzes hat der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlußzwang besteht, die Hausleitung innerhalb angemessener Frist nach Maßgabe der Wasserleitungsordnung (Paragraph 8, Absatz 4,) herzustellen und zu erhalten. Nach Paragraph 6, Absatz 4, dieses Gesetzes ist unter Hausleitung jener Teil der Wasserversorgungsanlage zu verstehen, der sich innerhalb der angeschlossenen Liegenschaft befindet; Wassermesser gehören nicht zur Hausleitung.

Nach § 8 Abs. 1 des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes hat die Behörde im Einvernehmen mit der Landesregierung die näheren Vorschriften über die Durchführung des Anschlusses und den Wasserbezug zu erlassen (Wasserleitungs-ordnung). Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Wasserleitungsordnung u. a. Vorschriften über Art und Ort des Einbaues allfälliger Wassermesser zu enthalten.Nach Paragraph 8, Absatz eins, des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes hat die Behörde im Einvernehmen mit der Landesregierung die näheren Vorschriften über die Durchführung des Anschlusses und den Wasserbezug zu erlassen (Wasserleitungs-ordnung). Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat die Wasserleitungsordnung u. a. Vorschriften über Art und Ort des Einbaues allfälliger Wassermesser zu enthalten.

Im Beschwerdefall hat der Bürgermeister der Beschwerdeführerin am 14. September 1978 gemäß den §§ 8 Abs. 1, 10 und 11 des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde und im Einvernehmen mit der NÖ Landesregierung eine Wasserleitungsordnung erlassen, die gemäß ihrem § 10 Z. 1 und gemäß ihrer aktenkundigen Kundmachung am 1. Jänner 1979 in Kraft getreten ist. Diese Wasserleitungsordnung sieht in ihrem § 8 nähere Bestimmungen über Wassermesser vor. Nach Abs. 4 dieses Paragraphen ist dann, wenn innerhalb eines Abstandes von 4 m nach der Liegenschaftsgrenze ein frostfreier Raum des angeschlossenen Gebäudes (Vorraum, Keller) nicht erreicht wird, jedenfalls 1 m nach der Straßenfluchtlinie vom Liegenschaftseigentümer ein technisch näher umschriebener Wassermesserschacht zu errichten. Nach § 10 Z. 2 dieser Wasserleitungsordnung gelten die nach den bisher in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften errichteten Hausleitungen als im Sinne des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes hergestellt.Im Beschwerdefall hat der Bürgermeister der Beschwerdeführerin am 14. September 1978 gemäß den Paragraphen 8, Absatz eins, 10 und 11 des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde und im Einvernehmen mit der NÖ Landesregierung eine Wasserleitungsordnung erlassen, die gemäß ihrem Paragraph 10, Ziffer eins und gemäß ihrer aktenkundigen Kundmachung am 1. Jänner 1979 in Kraft getreten ist. Diese Wasserleitungsordnung sieht in ihrem Paragraph 8, nähere Bestimmungen über Wassermesser vor. Nach Absatz 4, dieses Paragraphen ist dann, wenn innerhalb eines Abstandes von 4 m nach der Liegenschaftsgrenze ein frostfreier Raum des angeschlossenen Gebäudes (Vorraum, Keller) nicht erreicht wird, jedenfalls 1 m nach der Straßenfluchtlinie vom Liegenschaftseigentümer ein technisch näher umschriebener Wassermesserschacht zu errichten. Nach Paragraph 10, Ziffer 2, dieser Wasserleitungsordnung gelten die nach den bisher in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften errichteten Hausleitungen als im Sinne des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes hergestellt.

Da das NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz in Ausführung des § 36 Abs. 1 WRG 1959 ergangen ist, fallen der Vollzug dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen in die Zuständigkeit des Bundes (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1978, Zl. 34/77). Da der angefochtene Bescheid somit von der gemäß Art. 119 a Abs. 3 B-VG zuständigen Behörde in Ausübung ihres verfassungsgemäßen Aufsichtsrechtes stammt, kann in seiner Erlassung keinesfalls der von der Beschwerdeführerin behauptete unzulässige Eingriff in ihre Rechte auf Entscheidung von Angelegenheiten ihres eigenen Wirkungsbereiches erblickt werden. Rechte der Beschwerdeführerin wurden auch nicht dadurch verletzt, daß die belangte Behörde - wie sie in ihrer Gegenschrift selbst zugesteht, unzutreffenderweise im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle des § 7 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes den § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung angeführt hat.Da das NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz in Ausführung des Paragraph 36, Absatz eins, WRG 1959 ergangen ist, fallen der Vollzug dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen in die Zuständigkeit des Bundes vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1978, Zl. 34/77). Da der angefochtene Bescheid somit von der gemäß Artikel 119, a Absatz 3, B-VG zuständigen Behörde in Ausübung ihres verfassungsgemäßen Aufsichtsrechtes stammt, kann in seiner Erlassung keinesfalls der von der Beschwerdeführerin behauptete unzulässige Eingriff in ihre Rechte auf Entscheidung von Angelegenheiten ihres eigenen Wirkungsbereiches erblickt werden. Rechte der Beschwerdeführerin wurden auch nicht dadurch verletzt, daß die belangte Behörde - wie sie in ihrer Gegenschrift selbst zugesteht, unzutreffenderweise im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle des Paragraph 7, des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes den Paragraph 61, Absatz 4, der NÖ Gemeindeordnung angeführt hat.

Erstmals in der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde sei im Widerspruch zum Akteninhalt davon ausgegangen, die von der MB. einseitig behauptete Errichtung ihrer Hausleitung in der ersten Augusthälfte 1977 sei unbestritten. Den Akten ist dazu zu entnehmen, daß die MB. diese Behauptung bereits im gemeindebehördlichen Verfahren aufgestellt und sich in ihrer Argumentation ausdrücklich auf diesen Umstand berufen hat.

Die Gemeindebehörden sind dieser Behauptung auf Verwaltungsebene nicht entgegengetreten. Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, sie habe den angefochtenen Bescheid dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet, daß sie in der Frage des Bestehens bzw. des Zeitpunktes der Errichtung einer Hausleitung bei der MB. weitere Ermittlungen unterlassen hat.

Konnte die belangte Behörde aber, ohne das Gesetz zu verletzen, bei Erlassung des angefochtenen Bescheides davon ausgehen, daß die Hausleitung auf der Liegenschaft der MB. bereits vor Inkrafttreten der Wasserleitungsordnung errichtet war, dann ist auch ihre rechtliche Schlußfolgerung zutreffend, daß § 8 Abs. 4 dieser Verordnung auf die Hausleitung der MB. nicht anzuwenden war, weil diese Hausleitung gemäß § 10 Z. 2 der Wasserleitungsordnung als im Sinne des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes hergestellt gilt. Da nach der oben wiedergegebenen gesetzlichen Definition unter Hausleitung jener Teil der Wasserversorgungsanlage zu verstehen ist, der sich innerhalb der angeschlossenen Liegenschaft befindet, und nur der im Eigentum der Gemeinde verbleibende Wassermesser selbst nicht zur Hausleitung gehört, geht auch die Argumentation der Beschwerde ins Leere, wonach ein Wassermesser"schacht" nicht zur Hausleitung gehören würde.Konnte die belangte Behörde aber, ohne das Gesetz zu verletzen, bei Erlassung des angefochtenen Bescheides davon ausgehen, daß die Hausleitung auf der Liegenschaft der MB. bereits vor Inkrafttreten der Wasserleitungsordnung errichtet war, dann ist auch ihre rechtliche Schlußfolgerung zutreffend, daß Paragraph 8, Absatz 4, dieser Verordnung auf die Hausleitung der MB. nicht anzuwenden war, weil diese Hausleitung gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, der Wasserleitungsordnung als im Sinne des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes hergestellt gilt. Da nach der oben wiedergegebenen gesetzlichen Definition unter Hausleitung jener Teil der Wasserversorgungsanlage zu verstehen ist, der sich innerhalb der angeschlossenen Liegenschaft befindet, und nur der im Eigentum der Gemeinde verbleibende Wassermesser selbst nicht zur Hausleitung gehört, geht auch die Argumentation der Beschwerde ins Leere, wonach ein Wassermesser"schacht" nicht zur Hausleitung gehören würde.

Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene und gemäß § 7 Abs. 5 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes für die Gemeindebehörden bindende Rechtsansicht der belangten Aufsichtsbehörde erweist sich daher, ausgehend von der von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt (§ 41 Abs. 1 VwGG 1965) als dem Gesetz gemäß, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene und gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes für die Gemeindebehörden bindende Rechtsansicht der belangten Aufsichtsbehörde erweist sich daher, ausgehend von der von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt (Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965) als dem Gesetz gemäß, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.

Die Abhaltung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965 entfallen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.Die Abhaltung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera f, VwGG 1965 entfallen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b sowie 48 Abs. 3 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 und C Z. 7 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Litera a und b sowie 48 Absatz 3, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 und C Ziffer 7, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.

Wien, am 31. Mai 1983

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983070032.X00

Im RIS seit

14.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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