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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Rechtssatz
Wendet sich der Bfr gegen eine Befristung der Lenkerberechtigung (§ 73 Abs 1 KFG), ist diese aber nicht mehr aufrecht, sondern rechtskräftig eine neuerliche Befristung ausgesprochen worden, so ist die Beschwerde mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Wendet sich der Bfr gegen eine Befristung der Lenkerberechtigung (Paragraph 73, Absatz eins, KFG), ist diese aber nicht mehr aufrecht, sondern rechtskräftig eine neuerliche Befristung ausgesprochen worden, so ist die Beschwerde mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110371.X01Im RIS seit
25.11.2004