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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs2 Z1;Rechtssatz
Insolvenz-Ausfallgeld gebührt dem Dienstnehmer aber nicht für die gesamte Kündigungsfrist (unter Berücksichtigung des Kündigungstermins), sondern es ist § 3 Abs 1 IESG zu beachten. Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 Z 1 IESG ist bei Ansprüchen "für laufendes Entgelt" nicht anzuwenden; darunter fallen das laufende Gehalt und die Sonderzahlungen, falls es sich auch hiebei um periodisch wiederkehrende Leistungen handelt (Hinweis E 24.11.1981, 3090/80).Insolvenz-Ausfallgeld gebührt dem Dienstnehmer aber nicht für die gesamte Kündigungsfrist (unter Berücksichtigung des Kündigungstermins), sondern es ist Paragraph 3, Absatz eins, IESG zu beachten. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, IESG ist bei Ansprüchen "für laufendes Entgelt" nicht anzuwenden; darunter fallen das laufende Gehalt und die Sonderzahlungen, falls es sich auch hiebei um periodisch wiederkehrende Leistungen handelt (Hinweis E 24.11.1981, 3090/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110242.X02Im RIS seit
17.11.2004