RS Vwgh 1983/5/31 81/14/0058

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Veröffentlicht am 31.05.1983
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14;
  1. BAO § 14 heute
  2. BAO § 14 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BAO § 14 gültig von 31.07.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992
  4. BAO § 14 gültig von 01.01.1962 bis 31.05.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1991

Rechtssatz

Wird ein Betrieb an eine natürliche Person übertragen, so kann dieser gegenüber die Haftung gem § 14 BAO auch dann geltend gemacht werden, wenn der Betrieb tatsächlich von einer GmbH fortgeführt wird, an der die natürliche Person beteiligt ist.Wird ein Betrieb an eine natürliche Person übertragen, so kann dieser gegenüber die Haftung gem Paragraph 14, BAO auch dann geltend gemacht werden, wenn der Betrieb tatsächlich von einer GmbH fortgeführt wird, an der die natürliche Person beteiligt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981140058.X03

Im RIS seit

31.05.1983
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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