RS Vwgh 1983/5/31 81/14/0058

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Veröffentlicht am 31.05.1983
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14;
  1. BAO § 14 heute
  2. BAO § 14 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BAO § 14 gültig von 31.07.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992
  4. BAO § 14 gültig von 01.01.1962 bis 31.05.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1991

Rechtssatz

Wird ein Unternehmen (Betrieb) übertragen, so kann einer Geltendmachung der Haftung gem § 14 BAO nicht damit begegnet werden, daß die Übertragung wieder rückgängig gemacht wird.Wird ein Unternehmen (Betrieb) übertragen, so kann einer Geltendmachung der Haftung gem Paragraph 14, BAO nicht damit begegnet werden, daß die Übertragung wieder rückgängig gemacht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981140058.X01

Im RIS seit

31.05.1983
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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