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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §14;Rechtssatz
Wird ein Unternehmen (Betrieb) übertragen, so kann einer Geltendmachung der Haftung gem § 14 BAO nicht damit begegnet werden, daß die Übertragung wieder rückgängig gemacht wird.Wird ein Unternehmen (Betrieb) übertragen, so kann einer Geltendmachung der Haftung gem Paragraph 14, BAO nicht damit begegnet werden, daß die Übertragung wieder rückgängig gemacht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981140058.X01Im RIS seit
31.05.1983