RS Vwgh 2007/6/27 2005/03/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §13 Abs4 idF 2004/I/010;
AVG §13 Abs4;
AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Da keine begründete Berufung vorlag und der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag - der sowohl eine angemessene Fristsetzung als auch eine Belehrung über die Rechtsfolgen enthielt - nicht nachgekommen ist, erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers als berechtigt. Dabei kann es auch dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde angesichts der nicht erfolgten Vorlage einer urschriftlich eigenhändig unterschriebenen Berufung bzw einer Vollmacht auch berechtigt gewesen wäre, gemäß § 13 Abs 4 AVG das Anbringen als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren ohne Erlassung eines Bescheides einzustellen. Der Beschwerdeführer selbst erklärt nämlich in seiner Beschwerde, dass er die Berufung erhoben habe; zudem ist er durch den Zurückweisungsbescheid rechtlich nicht schlechter gestellt, als wenn die Behörde die Berufung - wie im § 13 Abs 4 AVG vorgesehen - als zurückgezogen angesehen hätte (vgl das zu § 13 Abs 4 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 10/2004 ergangene hg Erkenntnis vom 20. Jänner 1998, Zl 97/11/0218; die in der früheren Fassung des § 13 Abs 4 AVG verwendete Formulierung, wonach das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Mängelbehebungsfrist "nicht mehr behandelt wird", brachte materiell nichts anderes zum Ausdruck als die nunmehr verwendete Formulierung, wonach das Anbringen in diesem Fall "als zurückgezogen gilt").

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005030238.X01

Im RIS seit

20.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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