RS Vwgh 1983/6/8 82/09/0015

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Veröffentlicht am 08.06.1983
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §60;
KOVG 1957 §4 Abs1;

Rechtssatz

Die Beantwortung der Frage, ob die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, obliegt nicht dem ärztlichen Sachverständigen, sondern der Behörde.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten rechtliche Beurteilung Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982090015.X01

Im RIS seit

28.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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