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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Beantwortung der Frage, ob die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, obliegt nicht dem ärztlichen Sachverständigen, sondern der Behörde.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten rechtliche Beurteilung Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982090015.X01Im RIS seit
28.09.2004