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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §99 Abs6 litc;Rechtssatz
Wird der Täter vom Strafgericht nach § 89 StGB (§ 81 Z 1 StGB) verurteilt, weil er mit stark überhöhter Geschwindigkeit so unaufmerksam gefahren ist, dass er einen gut sichtbaren Haltezeichen gebenden Beamten übersah und sich dieser nur durch einen Sprung zur Seite vor dem Überfahrenwerden in Sicherheit bringen konnte, so stellt die Geschwindigkeitsüberschreitung einen für den gerichtl. Tatbestand maßgebenden Umstand dar und bildet damit den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung. Damit ist aber zufolge § 99 Abs 6 lit c StVO der Verwaltungsbehörde die gesonderte Bestrafung der Geschwindigkeitsüberschreitung verwehrt.Wird der Täter vom Strafgericht nach Paragraph 89, StGB (Paragraph 81, Ziffer eins, StGB) verurteilt, weil er mit stark überhöhter Geschwindigkeit so unaufmerksam gefahren ist, dass er einen gut sichtbaren Haltezeichen gebenden Beamten übersah und sich dieser nur durch einen Sprung zur Seite vor dem Überfahrenwerden in Sicherheit bringen konnte, so stellt die Geschwindigkeitsüberschreitung einen für den gerichtl. Tatbestand maßgebenden Umstand dar und bildet damit den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung. Damit ist aber zufolge Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO der Verwaltungsbehörde die gesonderte Bestrafung der Geschwindigkeitsüberschreitung verwehrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982030253.X02Im RIS seit
13.05.2004