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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §59;Rechtssatz
Entscheidend für die Gültigkeit der Betriebsratswahl ist nur die objektive Eignung eines festgestellten Fehlers, das Wahlergebnis, dh die Mandatsverteilung, zu beeinflussen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982010241.X01Im RIS seit
09.04.2004