RS Vwgh 1983/6/8 82/01/0241

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1983
beobachten
merken

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §59;
  1. ArbVG § 59 heute
  2. ArbVG § 59 gültig ab 01.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1990

Rechtssatz

Entscheidend für die Gültigkeit der Betriebsratswahl ist nur die objektive Eignung eines festgestellten Fehlers, das Wahlergebnis, dh die Mandatsverteilung, zu beeinflussen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982010241.X01

Im RIS seit

09.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten