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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wenn in erstinstanzlichen Bescheiden der Bezeichnung "Bescheid" das Wort "vorläufiger" vorangesetzt wird, ohne dass im Spruch auch nur irgendwie die "Vorläufigkeit" normativ zum Ausdruck gebracht wurde, vermag dieser Zusatz zur Bescheidbezeichnung keine rechtlich selbstständige Wirkung auszulösen. Einem allfälligen neuerlichen, als endgültig intendierten Bescheid stünde Rechtskraft entgegen (Hinweis B 15.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1977).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983170020.X03Im RIS seit
10.06.1983