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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Von einem Kraftfahrer muss die Einhaltung einer solchen Geschwindigkeit verlangt werden, die es ihm ermöglicht, sein Fahrzeug jederzeit unter Kontrolle zu halten und insbesondere das Gebot des § 7 Abs 1 StVO einzuhalten (Hinweis E OGH 5.10.1973, 11 05 97/73 = ZVR 1974/212).Von einem Kraftfahrer muss die Einhaltung einer solchen Geschwindigkeit verlangt werden, die es ihm ermöglicht, sein Fahrzeug jederzeit unter Kontrolle zu halten und insbesondere das Gebot des Paragraph 7, Absatz eins, StVO einzuhalten (Hinweis E OGH 5.10.1973, 11 05 97/73 = ZVR 1974/212).
Schlagworte
Geschwindigkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982030263.X02Im RIS seit
13.05.2004