Index
60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs1 Z1 litb;Beachte
Besprechung in: RdA 1985/2, S 117;Rechtssatz
Die Tätigkeit als Verbindungsperson zwischen Gewerkschaft und Belegschaft, insbesondere die Verbindung zu einem Gewerkschaftsfunktionär zur Abhaltung einer Betriebsversammlung, wobei es gleichgültig ist, ob bei diesen Bemühungen alle Formvorschriften eingehalten wurden, ist bereits als "gewerkschaftliche Tätigkeit" im Sinne des § 105 Abs 3 Z 1 lit b ArbVG anzusehen (Hinweis E 6.10.1982, 82/01/0153, 0154).Die Tätigkeit als Verbindungsperson zwischen Gewerkschaft und Belegschaft, insbesondere die Verbindung zu einem Gewerkschaftsfunktionär zur Abhaltung einer Betriebsversammlung, wobei es gleichgültig ist, ob bei diesen Bemühungen alle Formvorschriften eingehalten wurden, ist bereits als "gewerkschaftliche Tätigkeit" im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, ArbVG anzusehen (Hinweis E 6.10.1982, 82/01/0153, 0154).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982010190.X01Im RIS seit
08.04.2004