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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §246 Abs1;Rechtssatz
Daß die Abgabenbehörde zweiter Instanz unbeschadet des Umstandes, daß nicht schon das Finanzamt den Zurückweisungsgrund aufgegriffen hatte, mit Zurückweisung Vorgehen mußte, ergibt sich aus § 278 BAO. Das fehlerhafte Vorgehen des Finanzamtes begründet keinen Rechtsanspruch der Bfrin, sie "als zulässige Rechtsmittelwerberin, gleichgültig inwelcher Rechtsposition, anzusehen".Daß die Abgabenbehörde zweiter Instanz unbeschadet des Umstandes, daß nicht schon das Finanzamt den Zurückweisungsgrund aufgegriffen hatte, mit Zurückweisung Vorgehen mußte, ergibt sich aus Paragraph 278, BAO. Das fehlerhafte Vorgehen des Finanzamtes begründet keinen Rechtsanspruch der Bfrin, sie "als zulässige Rechtsmittelwerberin, gleichgültig inwelcher Rechtsposition, anzusehen".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983150043.X02Im RIS seit
16.06.1983