RS Vwgh 2007/6/28 2004/21/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §74 Abs1;
AVG §74 Abs2;
AVG §79a;
FrG 1997 §73 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/05/0153 E 16. März 1993 RS 1(Hier mit dem Zusatz: Somit macht die Unterlassung eines Abspruches über die Kosten die Entscheidung in der Hauptsache nicht rechtswidrig.)

Stammrechtssatz

Aus der Bestimmung des § 59 Abs 1 AVG kann nicht abgeleitet werden, daß über Verfahrenskosten in einem abgesonderten Bescheid nicht oder nur dann abgesprochen werden kann, wenn der in der Hauptsache ergehende Bescheid zumindest einen Hinweis auf einen nachfolgenden Bescheid über die Verfahrenskosten enthält (Hinweis E 25.11.1960, 1673/60, VwSlg 5432 A/1960).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004210035.X02

Im RIS seit

17.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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