RS Vwgh 1983/6/17 82/02/0241

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Veröffentlicht am 17.06.1983
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §41 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2283/80 E 12. November 1980 RS 2

Stammrechtssatz

Erlässt eine Behörde einen zweiten Ladungsbescheid (für einen anderen Termin), so bringt sie damit zum Ausdruck, dass sie von dem ihr gem § 41 Abs 3 VStG 1950 eingeräumten Recht, dem Bfr keine weitere Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben, nicht Gebrauch machen will.Erlässt eine Behörde einen zweiten Ladungsbescheid (für einen anderen Termin), so bringt sie damit zum Ausdruck, dass sie von dem ihr gem Paragraph 41, Absatz 3, VStG 1950 eingeräumten Recht, dem Bfr keine weitere Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben, nicht Gebrauch machen will.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982020241.X03

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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