RS Vwgh 1983/6/17 82/02/0241

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Veröffentlicht am 17.06.1983
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es liegt keine Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vor, wenn die belangte Behörde schon vorher durch die Einräumung der Möglichkeit, trotz unentschuldigten Ausbleibens vom Ladungstermin eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, ein Verhalten gesetzt hat, das einen Verzicht auf die in einem Beschuldigten-Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen des § 19 Abs 3 AVG und des § 41 Abs 3 VStG darstellt.Es liegt keine Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vor, wenn die belangte Behörde schon vorher durch die Einräumung der Möglichkeit, trotz unentschuldigten Ausbleibens vom Ladungstermin eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, ein Verhalten gesetzt hat, das einen Verzicht auf die in einem Beschuldigten-Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen des Paragraph 19, Absatz 3, AVG und des Paragraph 41, Absatz 3, VStG darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982020241.X01

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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