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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs8;Rechtssatz
Aufwandersatz in Form von Stempelgebühren für (unaufgefordert erstattete) Äußerungen gem § 36 Abs 8 VwGG 1965 idF der Novelle 1982 steht nur zu, wenn die Äußerung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Dies trifft (etwa) dann nicht zu, wenn die Äußerung erst am Tag der Abfertigung des Erkenntnisses beim VwGH einlangt, da sie in diesem Fall schon aus zeitlichen Gründen Einfluss auf die Rechtsdurchsetzung nicht mehr auszuüben vermag.Aufwandersatz in Form von Stempelgebühren für (unaufgefordert erstattete) Äußerungen gem Paragraph 36, Absatz 8, VwGG 1965 in der Fassung der Novelle 1982 steht nur zu, wenn die Äußerung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Dies trifft (etwa) dann nicht zu, wenn die Äußerung erst am Tag der Abfertigung des Erkenntnisses beim VwGH einlangt, da sie in diesem Fall schon aus zeitlichen Gründen Einfluss auf die Rechtsdurchsetzung nicht mehr auszuüben vermag.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982100196.X01Im RIS seit
27.10.2004