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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Eine Bedachtnahme auf Fischereirechte, wie sie § 15 Abs 1 WRG 1959, allerdings nur für Wasserbenutzungsrechte, normiert, ist in § 41 Abs 4 WRG 1959 nicht vorgesehen, da unter den dort genannten "fremden Rechten" nur die bestehenden Rechte nach § 12 WRG 1959 zu verstehen sind, zu welchen das Fischereirecht nicht zählt (Hinweis E 16.11.1961, 1891/60, VwSlg 5663 A/1961 und E 28.1.1965, 1159/64, sowie Krzizek, Komm S 190). Die sinngemäße Anwendung seines § 15 Abs 1 sieht das WRG 1959 im Rahmen seines 4. Abschnittes ("Von der Abwehr und Pflege der Gewässer") nur in § 41 Abs 5 "bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten" vor, wozu jedoch die bloße Räumung eines Gerinnes nicht zählt.Eine Bedachtnahme auf Fischereirechte, wie sie Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959, allerdings nur für Wasserbenutzungsrechte, normiert, ist in Paragraph 41, Absatz 4, WRG 1959 nicht vorgesehen, da unter den dort genannten "fremden Rechten" nur die bestehenden Rechte nach Paragraph 12, WRG 1959 zu verstehen sind, zu welchen das Fischereirecht nicht zählt (Hinweis E 16.11.1961, 1891/60, VwSlg 5663 A/1961 und E 28.1.1965, 1159/64, sowie Krzizek, Komm S 190). Die sinngemäße Anwendung seines Paragraph 15, Absatz eins, sieht das WRG 1959 im Rahmen seines 4. Abschnittes ("Von der Abwehr und Pflege der Gewässer") nur in Paragraph 41, Absatz 5, "bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten" vor, wozu jedoch die bloße Räumung eines Gerinnes nicht zählt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und FischereirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983070036.X01Im RIS seit
14.09.2004Zuletzt aktualisiert am
13.08.2014