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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Zur Erreichung des Zieles der Schätzung, nämlich der sachlichen Richtigkeit des Ergebnisses, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben, muß die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983130051.X01Im RIS seit
22.06.1983