RS Vwgh 1983/6/22 83/13/0051

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Veröffentlicht am 22.06.1983
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Zur Erreichung des Zieles der Schätzung, nämlich der sachlichen Richtigkeit des Ergebnisses, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben, muß die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983130051.X01

Im RIS seit

22.06.1983
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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