Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §87 Abs1 Z2;Rechtssatz
Zuständig für die Erstellung eines Leistungsberichtes ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte, der die Leistungen des Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen hat. Entscheiden ist, dass das Werturteil letztlich keine formelhafte Behauptung darstellt, sondern dass es für den Beamten einleuchtend ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983090053.X02Im RIS seit
04.11.2004