Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §101 Abs1;Rechtssatz
Die Versorgungsbehörden sind bei der Prüfung der Frage, ob zwischen einem bestimmten Leiden und einer Dienstbeschädigung ein ursächlicher Zusammenhang besteht, an das Ergebnis eines nach dem seinerzeit geltenden Versorgungsrecht (hier: Wehrmachtfürsorgegesetz und Wehrmachtversorgungsgesetz) in gleicher Angelegenheit durchgeführten Verfahrens nicht gebunden. Die Beweismittel, die seinerzeit zur Annahme der Kausalität geführt haben, behalten jedoch ihre Eignung als Erkenntnismittel bei (Hinweis E 9.11.1951, 2528/50, VwSlg 2306 A/1951, E 14.11.1951, 2354/50, VwSlg 2313 A/1951, E 27.5.1955, 2509/54, VwSlg 3767 A/1955).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983090008.X01Im RIS seit
08.11.2004