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Abg.rechtl. NebenG-StrukturverbesserungsGNorm
VwGG §21 Abs1Rechtssatz
Die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und die Löschung ihrer Firma im Handelsregister beeinträchtigt solange ihre Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten noch nicht abgewickelt sind (Hinweis B OGH 16.2.1978, 6 Ob 774/77, 775/77, GesRZ 1978 Seite 82, E VwGH 23.4.1979, 0748/78).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983150050.X01Im RIS seit
07.09.2021Zuletzt aktualisiert am
07.09.2021