RS Vwgh 2007/6/28 2006/16/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs4;
BAO §293;
BAO §93 Abs2;
BAO §97;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/16/0200

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/06/0075 E 27. November 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann immer dann gesprochen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 2003, Zl. 2001/18/0051, und die dort wiedergegebene Judikatur), wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll. Wenn das als bisherige Verfahrenspartei aufgetretene Rechtssubjekt keinen Zweifel haben kann, dass sich der Behördenwille auf dieses Rechtssubjekt als (unrichtig bezeichneten) Empfänger des Verwaltungsaktes bezieht, erlangt der Bescheid mit Erlassung gegenüber diesem Rechtssubjekt seine rechtliche Existenz.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006160199.X02

Im RIS seit

15.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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