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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §696;Rechtssatz
Der Eintritt einer auflösenden Bedingung ist kein neuer Erwerbsvorgang, sondern bewirkt nur dessen Erlöschen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982160142.X01Im RIS seit
23.06.1983