RS Vwgh 1983/6/23 82/15/0011

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Veröffentlicht am 23.06.1983
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §20 Abs8;
ErbStG §3 Abs3;

Rechtssatz

Die bei einer Schenkung des Geschäftsanteiles an einer GmbH vom Geschenkgeber vertragsmäßig zurückbehaltenen, allfällig auszuschüttenden Gewinnanteile für Geschäftsjahre bis zur Schenkung sind nicht als Gegenleistung, wohl aber als Auflage iSd § 20 Abs 8 ErbStG anzusehen.Die bei einer Schenkung des Geschäftsanteiles an einer GmbH vom Geschenkgeber vertragsmäßig zurückbehaltenen, allfällig auszuschüttenden Gewinnanteile für Geschäftsjahre bis zur Schenkung sind nicht als Gegenleistung, wohl aber als Auflage iSd Paragraph 20, Absatz 8, ErbStG anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982150011.X01

Im RIS seit

23.06.1983
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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