RS Vwgh 2007/6/28 2005/16/0186

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Veröffentlicht am 28.06.2007
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark

Norm

LAO Stmk 1963 §211 Abs1;
LAO Stmk 1963 §62 Abs1;
LAO Stmk 1963 §62 Abs2;

Rechtssatz

Die Frage der wirksamen Einbringung einer Berufung ist im Beschwerdefall ausschließlich nach § 62 Abs. 1 Stmk. LAO zu beurteilen. Daraus ergibt sich, dass eine solche nur auf den dort genannten Wegen, nämlich schriftlich, telegrafisch oder durch Fernschreiben zulässig ist. Im Beschwerdefall wurde die Berufung unstrittig weder schriftlich noch telegrafisch oder durch Fernschreiben eingereicht, sondern ausschließlich im Wege des Telefax (Telekopierer). Daraus folgt, dass die im Wege des Telefax (Telekopierers) übermittelte "Berufung" der beschwerdeführenden Partei gegenüber der belangten Behörde gar nicht rechtswirksam eingebracht worden ist (Hinweis auf den hg. Beschluss vom 22. März 1993, Zl. 92/13/0151, in Bezug auf eine im Wege des Telefax eingebrachte Zustellvollmacht). Dabei ist nicht von Belang, dass die belangte Behörde - offensichtlich in Verkennung der Rechtslage - anfänglich von der wirksamen Einbringung einer Berufung ausgegangen ist und die Entscheidung darüber unter Hinweis auf § 211 Abs. 1 Stmk. LAO ausgesetzt hat. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich im Beschwerdefall um ein bloßes Formgebrechen - wie etwa das Fehlen einer Unterschrift - handelt, welches nach § 62 Abs. 2 Stmk. LAO die Verpflichtung der Behörde zur Erlassung eines Mängelbehebungsauftrags begründen würde, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen, wenn auch mit einem Formgebrechen behafteten Eingabe erforderlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005160186.X02

Im RIS seit

17.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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