RS Vwgh 1983/6/23 3023/80

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Veröffentlicht am 23.06.1983
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die Behörde wird sich im Rahmen der das Ermessen betreffenden Erwägungen nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten dürfen, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen sollte; die anderenfalls eintretende Gefährdung der Einbringlichkeit wird dies jedoch nahelegen. Wenn darüber hinaus aber die Forderung bei dem ebenfalls zur Steuerleistung herangezogenen, inzwischen in Konkurs geratenen Erwerber uneinbringlich geworden ist, liegt ein Ermessensspielraum in dieser Hinsicht für die Behörde nicht mehr vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1980003023.X03

Im RIS seit

23.06.1983

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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