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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs 3, erster Satz von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Oberbehörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert werde.Ist ein Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz 3,, erster Satz von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Oberbehörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983020139.X02Im RIS seit
04.05.2004Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017