RS Vwgh 1983/6/24 83/02/0139

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Veröffentlicht am 24.06.1983
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs 3, erster Satz von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Oberbehörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert werde.Ist ein Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz 3,, erster Satz von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Oberbehörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983020139.X02

Im RIS seit

04.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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