Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0894/63 E 25. September 1963 RS 1Stammrechtssatz
Wenn die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit durch Nachfahren mit dem Funkstreifenwagen festgestellt wurde, bedarf es in der Regel keiner weiteren Überprüfung der Geschwindigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983020035.X05Im RIS seit
23.02.2004