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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §37;Rechtssatz
Der Tatvorwurf, "das Haltezeichen eines Sicherheitswachebeamten nicht beachtet" zu haben, läßt sowohl eine Subsumtion unter § 37 Abs 1,2 oder 3 StVO als auch unter § 97 Abs 5 StVO zu. Wurde eine Ergänzung im Berufungsbescheid dahin vorgenommen "und hat der Aufforderung zum Anhalten nicht Folge geleistet", so kommt erst dadurch das wesentliche Sachverhaltselement einer Übertretung nach § 97 Abs 5 StVO zum Ausdruck. Dies muß aber innerhalb der Verjährungsfrist geschehen sein.Der Tatvorwurf, "das Haltezeichen eines Sicherheitswachebeamten nicht beachtet" zu haben, läßt sowohl eine Subsumtion unter Paragraph 37, Absatz eins,,2 oder 3 StVO als auch unter Paragraph 97, Absatz 5, StVO zu. Wurde eine Ergänzung im Berufungsbescheid dahin vorgenommen "und hat der Aufforderung zum Anhalten nicht Folge geleistet", so kommt erst dadurch das wesentliche Sachverhaltselement einer Übertretung nach Paragraph 97, Absatz 5, StVO zum Ausdruck. Dies muß aber innerhalb der Verjährungsfrist geschehen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983020035.X02Im RIS seit
23.02.2004