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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/02/0035 E 24. Juni 1983 RS 3Stammrechtssatz
Ausführungen dazu, daß es sich bei einem "Haltezeichen" nach § 37 StVO um eine der Verkehrsregelung dienende generelle Anordnung, hingegen bei einem "Haltezeichen" nach § 97 Abs 5 StVO um eine anderen Zwecken dienende Aufforderung also einen Rechtsakt individueller Natur, handelt.Ausführungen dazu, daß es sich bei einem "Haltezeichen" nach Paragraph 37, StVO um eine der Verkehrsregelung dienende generelle Anordnung, hingegen bei einem "Haltezeichen" nach Paragraph 97, Absatz 5, StVO um eine anderen Zwecken dienende Aufforderung also einen Rechtsakt individueller Natur, handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981020302.X04Im RIS seit
23.02.2004Zuletzt aktualisiert am
05.06.2013