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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §37;Rechtssatz
Für das Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs 5 wesentliche Tatbestandselemente sind, daß der Täter als Fahrzeuglenker einer "Aufforderung" eines "Organes der Straßenaufsicht" ZUM ANHALTEN nicht Folge geleistet hat. Der Vorwurf der "Nichtbeachtung eines Haltezeichens" könnte auch als Vorwurf der Nichtbeachtung eines Armzeichens eines auf der Fahrbahn, und zwar nicht auf einer Kreuzung stehenden Verkehrspostens, zur Verkehrsregelung gemäß § 37 Abs 1 bis 3 StVO 1960 verstanden werden. (Vgl. dazu E vom 24.6.1983, Zl. 83/02/0035)Für das Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 97, Absatz 5, wesentliche Tatbestandselemente sind, daß der Täter als Fahrzeuglenker einer "Aufforderung" eines "Organes der Straßenaufsicht" ZUM ANHALTEN nicht Folge geleistet hat. Der Vorwurf der "Nichtbeachtung eines Haltezeichens" könnte auch als Vorwurf der Nichtbeachtung eines Armzeichens eines auf der Fahrbahn, und zwar nicht auf einer Kreuzung stehenden Verkehrspostens, zur Verkehrsregelung gemäß Paragraph 37, Absatz eins bis 3 StVO 1960 verstanden werden. (Vgl. dazu E vom 24.6.1983, Zl. 83/02/0035)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981020302.X02Im RIS seit
23.02.2004Zuletzt aktualisiert am
05.06.2013