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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1220;Rechtssatz
Der auf die Vermögenskomponente entfallende Heiratsanspruch ist in erster Linie durch Hingabe von Vermögenswerten zu befriedigen. Eine Deckung aus den Einkünften kommt nur dann und ausnahmsweise in Betracht, wenn das vorhandene Vermögen nicht ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz entzogen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982130035.X01Im RIS seit
29.06.1983