RS Vwgh 2007/6/28 2005/16/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2007
beobachten
merken

Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs2;
LAO Stmk 1963 §70 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0199 E 23. April 1998 RS 1 (hier ohne Klammerausdruck am Schluss)

Stammrechtssatz

Zwar sind im Firmenbuch eingetragene Gesellschaften mit ihrer Firma zu bezeichnen, eine unrichtige Bezeichnung ist allerdings dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen (Hinweis E 26.4.1995, 93/03/0191, 0321). (Hier Ausführungen betreffend die Bezeichnung einer Versicherungsgesellschaft)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005160187.X02

Im RIS seit

31.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten