RS Vwgh 1983/6/29 2500/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1983
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs1;
KOVG 1957 §13 Abs3;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Besonderheiten, die eine von § 29 Z 1 EStG 1972 abweichende Betrachtungsweise rechtfertigen würden, sind bei dem im Beschwerdefall gegebenen Sachverhalt nicht erkennbar. § 13 Abs 1 KOVG 1957 stellt darauf ab, dass einer Person aus dauernden Ertragsquellen eine Wertsumme in Geld oder Güterform zufließt, ohne dass ihr Vermögen geschmälert wird. Derselbe Gesichtspunkt ist im wesentlichen auch für die Wertung sonstiger Einkünfte als wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1972 maßgebend.Besonderheiten, die eine von Paragraph 29, Ziffer eins, EStG 1972 abweichende Betrachtungsweise rechtfertigen würden, sind bei dem im Beschwerdefall gegebenen Sachverhalt nicht erkennbar. Paragraph 13, Absatz eins, KOVG 1957 stellt darauf ab, dass einer Person aus dauernden Ertragsquellen eine Wertsumme in Geld oder Güterform zufließt, ohne dass ihr Vermögen geschmälert wird. Derselbe Gesichtspunkt ist im wesentlichen auch für die Wertung sonstiger Einkünfte als wiederkehrende Bezüge im Sinne des Paragraph 29, Ziffer eins, EStG 1972 maßgebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1980002500.X02

Im RIS seit

27.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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