RS Vwgh 1983/6/30 83/06/0070

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Veröffentlicht am 30.06.1983
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L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wurden mehrere gesonderte baupolizeiliche Aufträge bezüglich eines Hauses erteilt, dann ist eine Vollstreckungsverfügung hinsichtlich jenes Auftrages unzulässig, welcher schon erfüllt worden ist. Bei Anordnung der Ersatzvornahme ist die diesbezügliche Vollstreckungsverfügung aufzuheben; bei Zusammenfassung aller erforderlichen Kosten in einer Gesamtsumme, muss der diesbezügliche Kostenvorauszahlungsauftrag entsprechend reduziert werden.

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983060070.X01

Im RIS seit

12.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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