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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs3 idF vor 1983/174;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 23 Abs 3 StVO 1960 bedeutet nicht, dass die Behörde die Entfernung eines die Zufahrt oder Abfahrt einer Grundstückseinfahrt behindernden Fahrzeuges erst nach einem erfolglos gebliebenen Versuch der Herbeiholung des Fahrzeuglenkers in die Wege leiten darf.Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, StVO 1960 bedeutet nicht, dass die Behörde die Entfernung eines die Zufahrt oder Abfahrt einer Grundstückseinfahrt behindernden Fahrzeuges erst nach einem erfolglos gebliebenen Versuch der Herbeiholung des Fahrzeuglenkers in die Wege leiten darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983020144.X04Im RIS seit
05.05.2004