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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
BodenmarkierungsV §26 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/02/0255 E 4. März 1983 VwSlg 10990 A/1983 RS 1Stammrechtssatz
Eine Regelung für das Schrägparken ist nur dann vorschriftsmäßig, wenn die für das Schrägparken bestimmten Abstellflächen entweder zur Gänze in einzelne Abstellplätze für einspurige bzw mehrspurige Kraftfahrzeuge unterteilt sind oder zumindest hinsichtlich einzelner Abstellplätze entsprechend markiert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983020144.X02Im RIS seit
05.05.2004