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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2564/79 E 18. Jänner 1980 RS 2Stammrechtssatz
Ausführungen darüber, daß eine Einfahrt bzw. Ausfahrt eines Grundstückes - unabhängig davon, ob eine solche schräge Auffahrt behördlich genehmigt ist oder nicht (Hinweis auf E vom 17.10.1966, 0968/65) - iSd § 89 Abs 2 (Hinderung des Zu- und Wegfahrens) dann vorliegt, wenn eine Gehsteigabschrägung vorhanden und zusätzlich die Tafel "Einfahrt bitte freihalten" angebracht ist.Ausführungen darüber, daß eine Einfahrt bzw. Ausfahrt eines Grundstückes - unabhängig davon, ob eine solche schräge Auffahrt behördlich genehmigt ist oder nicht (Hinweis auf E vom 17.10.1966, 0968/65) - iSd Paragraph 89, Absatz 2, (Hinderung des Zu- und Wegfahrens) dann vorliegt, wenn eine Gehsteigabschrägung vorhanden und zusätzlich die Tafel "Einfahrt bitte freihalten" angebracht ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983020144.X01Im RIS seit
05.05.2004