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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgesprochen, dass der im § 4 Abs 5 StVO 1960 vorgesehene Identitätsnachweis den Vor- und Zunamen sowie Beschäftigung und Wohnort, also die für die Einbringung einer Klage nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung erforderlichen Personaldaten, zu umfassen hat. Da unter Wohnort im Sinne des § 75 Abs 1 ZPO auch die Bezeichnung der Wohnung innerhalb der Ortschaft durch Angabe eines allfälligen Bezirkes, der Straße (Gasse oder des Platzes, der Hausnummer und allenfalls der Stiegen- und Türnummer zu verstehen ist, reicht die bloße Vorweisung des Führerscheines nicht aus, weil er keine derartigen Angaben über den Wohnort und darüber hinaus auch keine Angaben über die Beschäftigung enthält (Hinweis E 24.6.1976, 1033, 1034/76 und E 8.4.1964, 895/63 VwSlg 6291 A/1964).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgesprochen, dass der im Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 vorgesehene Identitätsnachweis den Vor- und Zunamen sowie Beschäftigung und Wohnort, also die für die Einbringung einer Klage nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung erforderlichen Personaldaten, zu umfassen hat. Da unter Wohnort im Sinne des Paragraph 75, Absatz eins, ZPO auch die Bezeichnung der Wohnung innerhalb der Ortschaft durch Angabe eines allfälligen Bezirkes, der Straße (Gasse oder des Platzes, der Hausnummer und allenfalls der Stiegen- und Türnummer zu verstehen ist, reicht die bloße Vorweisung des Führerscheines nicht aus, weil er keine derartigen Angaben über den Wohnort und darüber hinaus auch keine Angaben über die Beschäftigung enthält (Hinweis E 24.6.1976, 1033, 1034/76 und E 8.4.1964, 895/63 VwSlg 6291 A/1964).
Schlagworte
IdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982020288.X01Im RIS seit
01.07.1983