RS Vwgh 1983/7/1 82/02/0288

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1983
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgesprochen, dass der im § 4 Abs 5 StVO 1960 vorgesehene Identitätsnachweis den Vor- und Zunamen sowie Beschäftigung und Wohnort, also die für die Einbringung einer Klage nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung erforderlichen Personaldaten, zu umfassen hat. Da unter Wohnort im Sinne des § 75 Abs 1 ZPO auch die Bezeichnung der Wohnung innerhalb der Ortschaft durch Angabe eines allfälligen Bezirkes, der Straße (Gasse oder des Platzes, der Hausnummer und allenfalls der Stiegen- und Türnummer zu verstehen ist, reicht die bloße Vorweisung des Führerscheines nicht aus, weil er keine derartigen Angaben über den Wohnort und darüber hinaus auch keine Angaben über die Beschäftigung enthält (Hinweis E 24.6.1976, 1033, 1034/76 und E 8.4.1964, 895/63 VwSlg 6291 A/1964).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgesprochen, dass der im Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 vorgesehene Identitätsnachweis den Vor- und Zunamen sowie Beschäftigung und Wohnort, also die für die Einbringung einer Klage nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung erforderlichen Personaldaten, zu umfassen hat. Da unter Wohnort im Sinne des Paragraph 75, Absatz eins, ZPO auch die Bezeichnung der Wohnung innerhalb der Ortschaft durch Angabe eines allfälligen Bezirkes, der Straße (Gasse oder des Platzes, der Hausnummer und allenfalls der Stiegen- und Türnummer zu verstehen ist, reicht die bloße Vorweisung des Führerscheines nicht aus, weil er keine derartigen Angaben über den Wohnort und darüber hinaus auch keine Angaben über die Beschäftigung enthält (Hinweis E 24.6.1976, 1033, 1034/76 und E 8.4.1964, 895/63 VwSlg 6291 A/1964).

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982020288.X01

Im RIS seit

01.07.1983
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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