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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1451/74 E 4. Juli 1975 VwSlg 8875 A/1975 RS 1Stammrechtssatz
Einem Schriftstück einer Behörde, das weder die Unterschrift des Genehmigenden noch einen Beglaubigungsvermerk iSd § 18 Abs 4 AVG 1950 enthält, kommt Bescheidcharakter nicht zu. Eine Berufung gegen ein solches Schriftstück ist daher mangels Bescheidcharakters der angefochtenen Erledigung als unzulässig zurückzuweisen. Wird eine solche Berufung aber nicht als unzulässig, sondern als verspätet zurückgewiesen, so ist die beschwerdeführende Partei dadurch nicht in einem Recht verletzt worden.Einem Schriftstück einer Behörde, das weder die Unterschrift des Genehmigenden noch einen Beglaubigungsvermerk iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 enthält, kommt Bescheidcharakter nicht zu. Eine Berufung gegen ein solches Schriftstück ist daher mangels Bescheidcharakters der angefochtenen Erledigung als unzulässig zurückzuweisen. Wird eine solche Berufung aber nicht als unzulässig, sondern als verspätet zurückgewiesen, so ist die beschwerdeführende Partei dadurch nicht in einem Recht verletzt worden.
Schlagworte
Beglaubigung der Kanzlei Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981020279.X02Im RIS seit
20.02.2004