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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 83/07/0137Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Würth, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zepharovich, über die Beschwerde der Stadtgemeinde X, vertreten durch Dr. Walter Gastgeb, Rechtsanwalt in Linz, Bürgerstraße 41, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. März 1983, Zl. 14.597/29-I 4/82, betreffend Abtretung von Regulierungsneugrund (mitbeteiligte Partei: F, vertreten durch Dr. Harald Foglar-Deinhardstein und Dr. Andreas Foglar-Deinhardstein, Rechtsanwälte in Wien I, Plankengasse 7), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Würth, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zepharovich, über die Beschwerde der Stadtgemeinde römisch zehn, vertreten durch Dr. Walter Gastgeb, Rechtsanwalt in Linz, Bürgerstraße 41, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. März 1983, Zl. 14.597/29-I 4/82, betreffend Abtretung von Regulierungsneugrund (mitbeteiligte Partei: F, vertreten durch Dr. Harald Foglar-Deinhardstein und Dr. Andreas Foglar-Deinhardstein, Rechtsanwälte in Wien römisch eins, Plankengasse 7), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.435,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 21. März 1983 ordnete der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 46 Abs. 3 WRG 1959 die Abtretung von 4.414 m2 aus dem der Oberösterreichischen Kraftwerke-AG (OKA) gehörigen Grundstück 2410/1 KG X - vormals öffentliches Wassergut -Mit Bescheid vom 21. März 1983 ordnete der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 46, Absatz 3, WRG 1959 die Abtretung von 4.414 m2 aus dem der Oberösterreichischen Kraftwerke-AG (OKA) gehörigen Grundstück 2410/1 KG römisch zehn - vormals öffentliches Wassergut -
als Regulierungsneugrund eines verlegten Gewässers gegen angemessene Entschädigung an die mitbeteiligte Partei dieses Beschwerdeverfahrens an. In der Begründung dieses Bescheides wird darauf Bezug genommen, daß mit Bescheid des Bundesministers vom 15. Februar 1980 der OKA die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Kraftwerkes Traun-Pucking erteilt und mit Detailbescheid vom 3. August 1982 die Verlegung des alten Mühlbaches genehmigt worden, schließlich der hiedurch gewonnene Regulierungsneugrund gemäß § 46 Abs. 1 WRG 1959 der OKA zugefallen sei. Mit Eingabe vom 22. September 1982 habe die mitbeteiligte Partei die Abtretung von 4.414 m2 aus dem Regulierungsneugrund zwischen der Bundesstraße und der S-Straße beansprucht. Die beschwerdeführende Gemeinde habe demgegenüber mit Eingabe vom 14. Dezember 1982 bekanntgegeben, daß sie einen wesentlichen Teil der beanspruchten Flächen zur Herstellung von Aufschließungsstraßen benötige und dieses öffentliche Interesse der Abtretung entgegenstehe. als Regulierungsneugrund eines verlegten Gewässers gegen angemessene Entschädigung an die mitbeteiligte Partei dieses Beschwerdeverfahrens an. In der Begründung dieses Bescheides wird darauf Bezug genommen, daß mit Bescheid des Bundesministers vom 15. Februar 1980 der OKA die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Kraftwerkes Traun-Pucking erteilt und mit Detailbescheid vom 3. August 1982 die Verlegung des alten Mühlbaches genehmigt worden, schließlich der hiedurch gewonnene Regulierungsneugrund gemäß Paragraph 46, Absatz eins, WRG 1959 der OKA zugefallen sei. Mit Eingabe vom 22. September 1982 habe die mitbeteiligte Partei die Abtretung von 4.414 m2 aus dem Regulierungsneugrund zwischen der Bundesstraße und der S-Straße beansprucht. Die beschwerdeführende Gemeinde habe demgegenüber mit Eingabe vom 14. Dezember 1982 bekanntgegeben, daß sie einen wesentlichen Teil der beanspruchten Flächen zur Herstellung von Aufschließungsstraßen benötige und dieses öffentliche Interesse der Abtretung entgegenstehe.
Der Mitbeteiligte sei zur Gänze Anrainer des beanspruchten Bachbettes. Der Regulierungsneugrund werde für wasserwirtschaftliche Zwecke, insbesondere für Schiffahrtszwecke nicht mehr benutzbar sein. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob die angesprochenen Grundflächen gemäß § 46 Abs. 2 WRG 1959 für "andere öffentliche Zwecke" benötigt würden. Mit solchen seien nicht alle denkbaren öffentlichen Zwecke, sondern nur diejenigen gemeint, welche in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Benutzung des Gewässers stünden, da in § 46 Abs. 2 WRG 1959 im Zusammenhang insbesondere auf Zwecke der Schiffahrt hingewiesen werde. Selbst wenn man die anderen, gemäß § 105 WRG 1959 zu wahrenden Interessen einbeziehe, ergebe sich daraus nicht, daß die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Errichtung einer neuen Verkehrsverbindung der Berechtigung des Mitbeteiligten entgegenstehe. Es bleibe der Beschwerdeführerin überlassen, die von ihr benötigten Grundstücksflächen aufgrund der einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen zu erwerben.Der Mitbeteiligte sei zur Gänze Anrainer des beanspruchten Bachbettes. Der Regulierungsneugrund werde für wasserwirtschaftliche Zwecke, insbesondere für Schiffahrtszwecke nicht mehr benutzbar sein. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob die angesprochenen Grundflächen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, WRG 1959 für "andere öffentliche Zwecke" benötigt würden. Mit solchen seien nicht alle denkbaren öffentlichen Zwecke, sondern nur diejenigen gemeint, welche in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Benutzung des Gewässers stünden, da in Paragraph 46, Absatz 2, WRG 1959 im Zusammenhang insbesondere auf Zwecke der Schiffahrt hingewiesen werde. Selbst wenn man die anderen, gemäß Paragraph 105, WRG 1959 zu wahrenden Interessen einbeziehe, ergebe sich daraus nicht, daß die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Errichtung einer neuen Verkehrsverbindung der Berechtigung des Mitbeteiligten entgegenstehe. Es bleibe der Beschwerdeführerin überlassen, die von ihr benötigten Grundstücksflächen aufgrund der einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen zu erwerben.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bekämpft. Die Beschwerdeführerin erachtet sich dabei nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht darauf, daß ihr der von ihr beanspruchte Regulierungsneugrund abgetreten werde, verletzt.
Sie verweist darauf, daß sie im Verfahren vorgebracht und begründet habe, die in Rede stehenden Flächen dringend für öffentliche Zwecke zu benötigen, welche im übrigen keineswegs nur solche sein könnten, die mit der Benutzung des Gewässers zusammenhingen; auch die in § 105 WRG 1959 angeführten öffentlichen Interessen seien bloß beispielsweise aufgezählt; schließlich dürften gemäß § 46 Abs. 2 WRG 1959 auch keine "Bedenken" aus öffentlichen Rücksichten obwalten, wenn Regulierungsneugrund den Anrainern überlassen werde. Die belangte Behörde habe davon abgesehen die Flächen der mitbeteiligten Partei zugesprochen, obwohl diese nur zum Teil anraine.Sie verweist darauf, daß sie im Verfahren vorgebracht und begründet habe, die in Rede stehenden Flächen dringend für öffentliche Zwecke zu benötigen, welche im übrigen keineswegs nur solche sein könnten, die mit der Benutzung des Gewässers zusammenhingen; auch die in Paragraph 105, WRG 1959 angeführten öffentlichen Interessen seien bloß beispielsweise aufgezählt; schließlich dürften gemäß Paragraph 46, Absatz 2, WRG 1959 auch keine "Bedenken" aus öffentlichen Rücksichten obwalten, wenn Regulierungsneugrund den Anrainern überlassen werde. Die belangte Behörde habe davon abgesehen die Flächen der mitbeteiligten Partei zugesprochen, obwohl diese nur zum Teil anraine.
Die belangte Behörde sowie die mitbeteiligte Partei haben Gegenschriften erstattet, in denen sie beantragten, der Beschwerde nicht Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 46 Abs. 2 WRG 1959 muß das Regulierungsunternehmen gewonnenen, für die Regulierung und deren Erhaltung entbehrlichen Grund (Abs. 1) gegen Erstattung des Wertes zunächst für öffentliche Zwecke, insbesondere solche der Schiffahrt, wenn aber öffentliche Zwecke nicht in Betracht kommen und soweit keine Bedenken aus öffentlichen Rücksichten dagegen obwalten oder der Grund nicht für Tauschzwecke anläßlich der Regulierung verwendet wird, den Anrainern auf Verlangen abtreten.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, WRG 1959 muß das Regulierungsunternehmen gewonnenen, für die Regulierung und deren Erhaltung entbehrlichen Grund (Absatz eins,) gegen Erstattung des Wertes zunächst für öffentliche Zwecke, insbesondere solche der Schiffahrt, wenn aber öffentliche Zwecke nicht in Betracht kommen und soweit keine Bedenken aus öffentlichen Rücksichten dagegen obwalten oder der Grund nicht für Tauschzwecke anläßlich der Regulierung verwendet wird, den Anrainern auf Verlangen abtreten.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Mitbeteiligte auf Verlangen näher umschriebene Flächen aus Regulierungsneugrund zugesprochen erhalten, während die Beschwerdeführerin - welche im Bereich des sogenannten W-weges durch die zum öffentlichen Gut gehörenden Grundstücke 136/2 sowie 2389/3 und 2389/4 KG. X auch Anrainerin des durch die Regulierung gewonnenen, nun der mitbeteiligten Partei abgetretenen Grundes ist - ohne Erfolg öffentliche Zwecke zu ihren Gunsten, mit dem Ziel des Erwerbes einer Reihe näher angegebener, sich zu einem erheblichen Teil mit den dem Mitbeteiligten zugesprochenen Grundflächen deckender Flächen, geltend gemacht hatte.Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Mitbeteiligte auf Verlangen näher umschriebene Flächen aus Regulierungsneugrund zugesprochen erhalten, während die Beschwerdeführerin - welche im Bereich des sogenannten W-weges durch die zum öffentlichen Gut gehörenden Grundstücke 136/2 sowie 2389/3 und 2389/4 KG. römisch zehn auch Anrainerin des durch die Regulierung gewonnenen, nun der mitbeteiligten Partei abgetretenen Grundes ist - ohne Erfolg öffentliche Zwecke zu ihren Gunsten, mit dem Ziel des Erwerbes einer Reihe näher angegebener, sich zu einem erheblichen Teil mit den dem Mitbeteiligten zugesprochenen Grundflächen deckender Flächen, geltend gemacht hatte.
Sieht man zunächst von der Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Anrainerin - auf die noch einzugehen sein wird - ab, ist festzustellen, daß weder die Geltendmachung öffentlicher Zwecke (Rücksichten) gemäß § 46 Abs. 2 WRG 1959 für sich allein betrachtet, eine Parteistellung gemäß § 102 WRG 1959 vermittelt noch die behauptete Verletzung von in der Nichtbeachtung geltend gemachter öffentlicher Zwecke (Rücksichten) gelegenen Rechten ein Beschwerderecht gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu begründen vermag; ein solches setzt nämlich eine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessensphäre voraus (vgl. hiezu die ausführlichen Darlegungen im Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1981, Slg. Nr. 10511/A). Im Beschwerdefall ist zur Wahrnehmung der im § 46 Abs. 2 WRG 1959 angeführten öffentlichen Zwecke bzw. öffentlichen Rücksichten ausschließlich die Wasserrechtsbehörde berufen. Aus diesem Grund war auch die an sich rechtlich bedeutsame Frage, welche Art von öffentlichen Zwecken (Rücksichten) gemäß § 46 Abs. 2 WRG 1959 in Betracht zu ziehen ist, im Beschwerdeverfahren nicht zu erörtern. Gleiches gilt für jenes Beschwerdevorbringen, mit welchem beanstandet wird, im Bereich der Grundstücke 143/1 und 143/2 anstelle des Mitbeteiligten vielmehr deren (Mit-) Eigentümer als Anrainer auf ihr Verlangen für den Fall der Verneinung öffentlicher Interessen Regulierungsneugrund abgetreten erhalten müssen; denn die Beschwerdeführerin kann nicht mit Erfolg die allfällige Verletzung subjektiver Rechte Dritter geltend machen.Sieht man zunächst von der Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Anrainerin - auf die noch einzugehen sein wird - ab, ist festzustellen, daß weder die Geltendmachung öffentlicher Zwecke (Rücksichten) gemäß Paragraph 46, Absatz 2, WRG 1959 für sich allein betrachtet, eine Parteistellung gemäß Paragraph 102, WRG 1959 vermittelt noch die behauptete Verletzung von in der Nichtbeachtung geltend gemachter öffentlicher Zwecke (Rücksichten) gelegenen Rechten ein Beschwerderecht gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu begründen vermag; ein solches setzt nämlich eine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessensphäre voraus vergleiche , hiezu die ausführlichen Darlegungen im Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1981, Slg. Nr. 10511/A). Im Beschwerdefall ist zur Wahrnehmung der im Paragraph 46, Absatz 2, WRG 1959 angeführten öffentlichen Zwecke bzw. öffentlichen Rücksichten ausschließlich die Wasserrechtsbehörde berufen. Aus diesem Grund war auch die an sich rechtlich bedeutsame Frage, welche Art von öffentlichen Zwecken (Rücksichten) gemäß Paragraph 46, Absatz 2, WRG 1959 in Betracht zu ziehen ist, im Beschwerdeverfahren nicht zu erörtern. Gleiches gilt für jenes Beschwerdevorbringen, mit welchem beanstandet wird, im Bereich der Grundstücke 143/1 und 143/2 anstelle des Mitbeteiligten vielmehr deren (Mit-) Eigentümer als Anrainer auf ihr Verlangen für den Fall der Verneinung öffentlicher Interessen Regulierungsneugrund abgetreten erhalten müssen; denn die Beschwerdeführerin kann nicht mit Erfolg die allfällige Verletzung subjektiver Rechte Dritter geltend machen.
Soweit das Verlangen der Beschwerdeführerin auf Erwerb von Regulierungsneugrund aus öffentlichen Interessen allerdings solche durch die Regulierung gewonnene Flächenteile bedarf, in bezug auf die sie Anrainerin war (ist), besaß sie, falls öffentliche Interessen oder Tauschzwecke nicht entgegenstanden - davon ging der angefochtene Bescheid aus - Anspruch auf Abtretung des gemäß § 46 Abs. 2 WRG 1959 zugehörigen Grund und Bodens. Im Beschwerdefall ist davon, wie unter Hinweis auf den Inhalt eines nicht bei den Akten liegenden, an das Regulierungsunternehmen gerichteten Schriftstückes vorgebracht wird, der zwischen den Weggrundstücken 2389/3 und 2389/4 gelegene und der an das Grundstück 136/2 anschließende Regulierungsneugrund betroffen, welcher gemäß dem insofern nicht weiter differenzierenden Spruch des angefochtenen Bescheides ebenfalls zugunsten des Mitbeteiligten abgetreten werden sollte, wie die Pläne klar erkennen lassen. Die in der Gegenschrift des Mitbeteiligten ausgedrückte Bereitschaft, auf diese Flächenteile zugunsten der Beschwerdeführerin zu verzichten, vermag die in der eben bezeichneten Hinsicht rechtswidrige, die Beschwerdeführerin im angegebenen Bereich zu Unrecht nicht berücksichtigende Zuweisung von Grund an die mitbeteiligte Partei im angefochtenen Bescheid nicht unwirksam zu machen.Soweit das Verlangen der Beschwerdeführerin auf Erwerb von Regulierungsneugrund aus öffentlichen Interessen allerdings solche durch die Regulierung gewonnene Flächenteile bedarf, in bezug auf die sie Anrainerin war (ist), besaß sie, falls öffentliche Interessen oder Tauschzwecke nicht entgegenstanden - davon ging der angefochtene Bescheid aus - Anspruch auf Abtretung des gemäß Paragraph 46, Absatz 2, WRG 1959 zugehörigen Grund und Bodens. Im Beschwerdefall ist davon, wie unter Hinweis auf den Inhalt eines nicht bei den Akten liegenden, an das Regulierungsunternehmen gerichteten Schriftstückes vorgebracht wird, der zwischen den Weggrundstücken 2389/3 und 2389/4 gelegene und der an das Grundstück 136/2 anschließende Regulierungsneugrund betroffen, welcher gemäß dem insofern nicht weiter differenzierenden Spruch des angefochtenen Bescheides ebenfalls zugunsten des Mitbeteiligten abgetreten werden sollte, wie die Pläne klar erkennen lassen. Die in der Gegenschrift des Mitbeteiligten ausgedrückte Bereitschaft, auf diese Flächenteile zugunsten der Beschwerdeführerin zu verzichten, vermag die in der eben bezeichneten Hinsicht rechtswidrige, die Beschwerdeführerin im angegebenen Bereich zu Unrecht nicht berücksichtigende Zuweisung von Grund an die mitbeteiligte Partei im angefochtenen Bescheid nicht unwirksam zu machen.
Da die belangte Behörde die Rechtslage wie dargetan verkannte und die Beschwerdeführerin im angegebenen Umfang in ihren Rechten verletzte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da die belangte Behörde die Rechtslage wie dargetan verkannte und die Beschwerdeführerin im angegebenen Umfang in ihren Rechten verletzte, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich noch zu dem Hinweis veranlaßt, daß ein Bescheid gemäß § 46 Abs. 3 WRG 1959 über die Abtretung von Regulierungsneugrund eine solche Fassung zu erhalten hat, die eine grundbücherliche Durchführung ermöglicht.Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich noch zu dem Hinweis veranlaßt, daß ein Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 3, WRG 1959 über die Abtretung von Regulierungsneugrund eine solche Fassung zu erhalten hat, die eine grundbücherliche Durchführung ermöglicht.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965 abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera f, VwGG 1965 abgesehen werden.
Mit Rücksicht auf die Entscheidung in der Hauptsache erübrigte sich ein eigener Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 221/1981. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für eine nicht zur Rechtsverfolgung erforderliche Beschwerdeausfertigung samt Beilage.Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für eine nicht zur Rechtsverfolgung erforderliche Beschwerdeausfertigung samt Beilage.
Wien, am 5. Juli 1983
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983070136.X00Im RIS seit
01.10.2004Zuletzt aktualisiert am
19.08.2014