TE Vfgh Erkenntnis 1985/9/27 A5/82

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Veröffentlicht am 27.09.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
VfGG §41, §35
ZPO §41 Abs2
ZPO §235 Abs4

Leitsatz

Art137 B-VG; Klage auf Rückzahlung einer im Zuge eines Verwaltungsverfahrens als Sicherheit erlegten Betrages nach Verstreichen der dreimonatigen Frist des §37 Abs2 VStG 1950 (idF vor der Nov. BGBl. 176/1983); nach Rückzahlung der Sicherheitsleistung auf Kostenersatz eingeschränktes Klagebegehren gerechtfertigt; Kostenersatz gemäß §41 VerfGG und §41 Abs2 ZPO tarifmäßig zu bestimmen

Spruch

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1859,44 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. In der am 24. September 1982 eingebrachten Klage nach Art137 B-VG begehrt der Kläger vom beklagten Bundesland Tir. die Bezahlung von 5000 S samt 4 vH Zinsen seit dem 20. Juni 1982 sowie den Ersatz der Prozeßkosten. Der Kläger bringt unter Bezugnahme auf den (das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn wegen einer Übertretung der StVO betreffenden) Akt II-1268/1 der Bezirkshauptmannschaft Landeck im wesentlichen vor, daß er am 20. März 1982 dieser Bezirkshauptmannschaft den Betrag von 5000 S als Sicherheit erlegt habe. Da innerhalb von drei Monaten kein Straferk. ergangen sei, habe er mit Schreiben vom 19. August 1982 die Rückerstattung gefordert. Trotz dieser Aufforderung habe die beklagte Partei den Betrag bisher nicht zurückbezahlt.

2. Mit Schriftsatz vom 18. Jänner 1983 schränkte der Kläger das Klagebegehren auf den Ersatz der Prozeßkosten ein; die Bezirkshauptmannschaft Landeck habe die Sicherheitsleistung von 5000 S zwischenzeitlich zurückbezahlt.

3. Die beklagte Partei legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung des Klagebegehrens beantragt. Ein Verfall der Sicherheitsleistung von 5000 S sei nicht eingetreten; innerhalb der dreimonatigen Frist des §37 Abs2 VStG 1950 (idF vor der Nov. BGBl. 176/1983) sei weder ein Straferk. noch eine Strafverfügung erlassen worden, sodaß die Sicherheitssumme freigeworden sei und an den Kläger hätte zurückgezahlt werden müssen. Die infolge eines Versehens unterbliebene Rückzahlung sei nachgeholt worden.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Es ist nicht zweifelhaft, daß der gegen die beklagte Gebietskörperschaft geltend gemachte vermögensrechtliche Anspruch seine Rechtsgrundlage im öffentlichen Recht hat sowie daß keine gesetzliche Regelung besteht, derzufolge eine Streitigkeit über einen derartigen Anspruch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen wäre. Die Zuständigkeit des VfGH gemäß Art137 B-VG ist daher gegeben, und es ist die Klage, da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, zulässig.

2. Das - nach Rückzahlung der Sicherheitsleistung auf Kostenersatz eingeschränkte - Klagebegehren ist gerechtfertigt. Wie aus den vorgelegten Verwaltungsakten hervorgeht, verfügte die Bezirkshauptmannschaft Landeck die Zahlung der dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen Klagsforderung erst am 22. Dezember 1982, mithin nach der bei ihr am 19. August 1982 eingegangenen Aufforderung zur Rückzahlung und auch erst nach der Einbringung der vorliegenden Klage. Der Kläger trug der Zahlung des Klagsbetrages durch Einschränkung des Klagsbegehrens auf Prozeßkostenersatz gemäß §235 Abs4 ZPO Rechnung. Da die Klage begründet erhoben wurde, ist das gemäß §41 VerfGG und §41 Abs2 ZPO (iVm. §35 VerfGG) tarifmäßig zu bestimmende Begehren des Klägers auf Prozeßkostenersatz gerechtfertigt (vgl. VfSlg. 10495/1985).

Im zuerkannten Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in Höhe von 169,04 S enthalten.

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:A5.1982

Dokumentnummer

JFT_10149073_82A00005_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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