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L37305 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe NächtigungsabgabeNorm
AVG §66;Rechtssatz
Bei der Entscheidung über eine Berufung in Angelegenheiten von Beiträgen nach dem Slbg FremdenverkehrsförderungsG 1960 ist entsprechend § 66 AVG auch ein erst im Berufungsverfahren von der Partei erstattetes Tatsachenvorbringen zu beachten (keine Präklusion wegen unterbliebener Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren).Bei der Entscheidung über eine Berufung in Angelegenheiten von Beiträgen nach dem Slbg FremdenverkehrsförderungsG 1960 ist entsprechend Paragraph 66, AVG auch ein erst im Berufungsverfahren von der Partei erstattetes Tatsachenvorbringen zu beachten (keine Präklusion wegen unterbliebener Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983170051.X01Im RIS seit
06.07.1983