RS Vwgh 1983/7/6 83/17/0051

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Veröffentlicht am 06.07.1983
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Index

L37305 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Salzburg
L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66;
FremdenverkehrsförderungsfondsG Slbg 1960 §12 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über eine Berufung in Angelegenheiten von Beiträgen nach dem Slbg FremdenverkehrsförderungsG 1960 ist entsprechend § 66 AVG auch ein erst im Berufungsverfahren von der Partei erstattetes Tatsachenvorbringen zu beachten (keine Präklusion wegen unterbliebener Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren).Bei der Entscheidung über eine Berufung in Angelegenheiten von Beiträgen nach dem Slbg FremdenverkehrsförderungsG 1960 ist entsprechend Paragraph 66, AVG auch ein erst im Berufungsverfahren von der Partei erstattetes Tatsachenvorbringen zu beachten (keine Präklusion wegen unterbliebener Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983170051.X01

Im RIS seit

06.07.1983
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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