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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs1 Satz1;Rechtssatz
Fehlt es an der Voraussetzung, daß die (schon bis zum 13.3.1938 nicht erwerbstätige) Bfrin ihre Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aus den Gründen des § 500 ASVG beenden muß, dann scheidet eine Begünstigung der Zeiten der Beschäftigungslosigkeit in Österreich nach dem 13.3.1938 als Zeiten der Arbeitslosigkeit gemäß § 502 Abs 1 ASVG aus.Fehlt es an der Voraussetzung, daß die (schon bis zum 13.3.1938 nicht erwerbstätige) Bfrin ihre Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aus den Gründen des Paragraph 500, ASVG beenden muß, dann scheidet eine Begünstigung der Zeiten der Beschäftigungslosigkeit in Österreich nach dem 13.3.1938 als Zeiten der Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ASVG aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1980000129.X01Im RIS seit
24.11.2003