Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §64 Abs6;Rechtssatz
Eine von Interessen der Verkehrssicherheit geprägte Differenzierung im Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B und Motorfahrzeugen und Fahrzeugen, die ohne besondere Berechtigung gelenkt werden dürfen, ist durchaus sachgerecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110014.X03Im RIS seit
03.11.2004Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010