Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §64 Abs6;Rechtssatz
Die Bedenken der Behörde gegen die Verkehrszuverlässigkeit eines Antragstellers nach § 64 Abs 6 KFG zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B müssen nicht zwingend deshalb zerstreut sein, weil im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides dem Bfr erteilte Verbote nach § 75 a KFG und § 59 Abs 1 lit b StVO bereits abgelaufen sind.Die Bedenken der Behörde gegen die Verkehrszuverlässigkeit eines Antragstellers nach Paragraph 64, Absatz 6, KFG zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B müssen nicht zwingend deshalb zerstreut sein, weil im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides dem Bfr erteilte Verbote nach Paragraph 75, a KFG und Paragraph 59, Absatz eins, Litera b, StVO bereits abgelaufen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110014.X02Im RIS seit
03.11.2004Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010