Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §64 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Mag. Öhler, Dr. Kramer, Dr. Knell und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberrat Mag. Dr. Paschinger, über die Beschwerde des WS in L, vertreten durch Dr. Viktor V. Supplit, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 42/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Dezember 1981, Zl. VerkR-26.132/4-1981-I/La, betreffend Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Mag. Öhler, Dr. Kramer, Dr. Knell und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberrat Mag. Dr. Paschinger, über die Beschwerde des WS in L, vertreten durch Dr. Viktor römisch fünf. Supplit, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 42/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Dezember 1981, Zl. VerkR-26.132/4-1981-I/La, betreffend Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. November 1980 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Jänner 1980 auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung (für die Gruppe B) auf Grund der ihm am 28. Jänner 1975 erteilten, näher bezeichneten deutschen Lenkerberechtigung gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 in Verbindung mit § 66 leg. cit. abgewiesen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. November 1980 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Jänner 1980 auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung (für die Gruppe B) auf Grund der ihm am 28. Jänner 1975 erteilten, näher bezeichneten deutschen Lenkerberechtigung gemäß Paragraph 64, Absatz 6, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 66, leg. cit. abgewiesen.
Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Diesen Bescheid begründete die belangte Behörde im wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 1980 in Linz einen dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960 gelenkt und einen Verkehrsunfall verursacht habe. Nach Verursachung des Verkehrsunfalles habe sich der Beschwerdeführer zudem von der Unfallstelle entfernt. Weiters habe der Beschwerdeführer den Pkw ohne gültige Lenkerberechtigung gelenkt und somit gegen § 64 Abs. 1 KFG 1967 verstoßen. Einige Monate später, am 9. Jänner 1981, habe der Beschwerdeführer abermals ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Blutalkoholgehalt habe 1,68 %o betragen. Der Beschwerdeführer sei zudem auf der Salzburger Richtungsfahrbahn der Westautobahn bei km 267 entgegen der Fahrtrichtung in Richtung Wien gefahren. Dass der Beschwerdeführer in beiden Fällen ohne gültige Lenkerberechtigung ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, begründete die belangte Behörde damit, dass er ihrer Auffassung nach bereits seit 19. August 1975 in Linz wohne und daher die Voraussetzungen des § 64 Abs. 5 KFG 1967 nicht vorlägen. Der Auffassung der erstinstanzlichen Behörde, der Beschwerdeführer sei nicht verkehrszuverlässig im Sinne des § 66 KFG 1967 und es bestünden daher Bedenken gegen seine Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 64 Abs. 6 leg. cit., begründete die belangte Behörde wie folgt: Der Beschwerdeführer habe am 3. Oktober 1980 ohne gültige Lenkerberechtigung ein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt und einen Verkehrsunfall verschuldet. Weiters habe er die bei einem Verkehrsunfall zu beachtenden Vorschriften nicht eingehalten. Beim Vorfall vom 9. Jänner 1981 sei insbesondere auf den relativ hohen Blutalkoholgehalt von 1,68 %o im Sinne der Wertungsvorschrift des § 66 Abs. 3 leg. cit. Bedacht zu nehmen. Es sei besonders verwerflich, dass der Beschwerdeführer innerhalb kürzester Zeit zweimal ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Es zeige aber auch von einer der Verkehrssicherheit abträglichen Sinnesart, dass er nicht nur Kraftfahrzeuge ohne die entsprechende Lenkerberechtigung, sondern auch im alkoholisierten Zustand lenke, obwohl er die Umschreibung seines deutschen Führerscheines auf eine österreichische Lenkerberechtigung anstrebe und die Erstbehörde die Verkehrszuverlässigkeit als nicht gegeben erachtet habe. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht bemüht darzulegen, dass er die Voraussetzungen für die Umschreibung der Lenkerberechtigung besitze. Von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern gehe auf Grund der herabgesetzten Reaktions-, Beobachtungs- und Konzentrationsfähigkeit eine eminente Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer aus. Die Missachtung der Vorschriften bei Verkehrsunfällen wie auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkerberechtigung seien als besonders schwer wiegend zu beurteilen. Die gravierenden Verstöße des Beschwerdeführers gegen Verkehrsvorschriften zwängen zur Annahme, dass es ihm an der Verkehrszuverlässigkeit in erheblichem Maß mangle. Es sei anzunehmen, dass er sich als Besitzer einer österreichischen Lenkerberechtigung in Hinkunft nicht an die Verkehrsvorschriften halten und die Verkehrssicherheit gefährden werde. Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit komme es darauf an, welche Art eines Fahrzeuges eine Person zu lenken beabsichtige. Diese Differenzierung sei aus dem Kraftfahrgesetz herauszulesen, sehe doch der Gesetzgeber auch für die Zulassung zur Teilnahme am Straßenverkehr jeweils andere Voraussetzungen vor. Es sei wohl ein Unterschied, ob eine Person als Lenker eines Fahrrades bzw. Motorfahrrades oder als Lenker eines Pkws am Straßenverkehr teilnehme. Von Kraftfahrzeugen, hier von Pkw, gehe eine erheblich höhere Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer aus, als von Fahrzeugen, die ohne besondere Berechtigung gelenkt werden dürften. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 1981 (in der der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hatte, dass sowohl das mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. November 1981 gemäß § 75a lit. a KFG 1967 ergangene Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern als auch das mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. November 1981 gemäß § 59 Abs. 1 lit. b StVO 1960 erteilte Verbot zum Lenken von Fahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr mit Wirksamkeit für den Bereich der Bundespolizeidirektion Linz am 27. Juli 1981 geendet hätte) sei nicht geeignet, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen.Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Diesen Bescheid begründete die belangte Behörde im wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 1980 in Linz einen dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 gelenkt und einen Verkehrsunfall verursacht habe. Nach Verursachung des Verkehrsunfalles habe sich der Beschwerdeführer zudem von der Unfallstelle entfernt. Weiters habe der Beschwerdeführer den Pkw ohne gültige Lenkerberechtigung gelenkt und somit gegen Paragraph 64, Absatz eins, KFG 1967 verstoßen. Einige Monate später, am 9. Jänner 1981, habe der Beschwerdeführer abermals ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Blutalkoholgehalt habe 1,68 %o betragen. Der Beschwerdeführer sei zudem auf der Salzburger Richtungsfahrbahn der Westautobahn bei km 267 entgegen der Fahrtrichtung in Richtung Wien gefahren. Dass der Beschwerdeführer in beiden Fällen ohne gültige Lenkerberechtigung ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, begründete die belangte Behörde damit, dass er ihrer Auffassung nach bereits seit 19. August 1975 in Linz wohne und daher die Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz 5, KFG 1967 nicht vorlägen. Der Auffassung der erstinstanzlichen Behörde, der Beschwerdeführer sei nicht verkehrszuverlässig im Sinne des Paragraph 66, KFG 1967 und es bestünden daher Bedenken gegen seine Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 64, Absatz 6, leg. cit., begründete die belangte Behörde wie folgt: Der Beschwerdeführer habe am 3. Oktober 1980 ohne gültige Lenkerberechtigung ein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt und einen Verkehrsunfall verschuldet. Weiters habe er die bei einem Verkehrsunfall zu beachtenden Vorschriften nicht eingehalten. Beim Vorfall vom 9. Jänner 1981 sei insbesondere auf den relativ hohen Blutalkoholgehalt von 1,68 %o im Sinne der Wertungsvorschrift des Paragraph 66, Absatz 3, leg. cit. Bedacht zu nehmen. Es sei besonders verwerflich, dass der Beschwerdeführer innerhalb kürzester Zeit zweimal ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Es zeige aber auch von einer der Verkehrssicherheit abträglichen Sinnesart, dass er nicht nur Kraftfahrzeuge ohne die entsprechende Lenkerberechtigung, sondern auch im alkoholisierten Zustand lenke, obwohl er die Umschreibung seines deutschen Führerscheines auf eine österreichische Lenkerberechtigung anstrebe und die Erstbehörde die Verkehrszuverlässigkeit als nicht gegeben erachtet habe. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht bemüht darzulegen, dass er die Voraussetzungen für die Umschreibung der Lenkerberechtigung besitze. Von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern gehe auf Grund der herabgesetzten Reaktions-, Beobachtungs- und Konzentrationsfähigkeit eine eminente Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer aus. Die Missachtung der Vorschriften bei Verkehrsunfällen wie auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkerberechtigung seien als besonders schwer wiegend zu beurteilen. Die gravierenden Verstöße des Beschwerdeführers gegen Verkehrsvorschriften zwängen zur Annahme, dass es ihm an der Verkehrszuverlässigkeit in erheblichem Maß mangle. Es sei anzunehmen, dass er sich als Besitzer einer österreichischen Lenkerberechtigung in Hinkunft nicht an die Verkehrsvorschriften halten und die Verkehrssicherheit gefährden werde. Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit komme es darauf an, welche Art eines Fahrzeuges eine Person zu lenken beabsichtige. Diese Differenzierung sei aus dem Kraftfahrgesetz herauszulesen, sehe doch der Gesetzgeber auch für die Zulassung zur Teilnahme am Straßenverkehr jeweils andere Voraussetzungen vor. Es sei wohl ein Unterschied, ob eine Person als Lenker eines Fahrrades bzw. Motorfahrrades oder als Lenker eines Pkws am Straßenverkehr teilnehme. Von Kraftfahrzeugen, hier von Pkw, gehe eine erheblich höhere Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer aus, als von Fahrzeugen, die ohne besondere Berechtigung gelenkt werden dürften. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 1981 (in der der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hatte, dass sowohl das mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. November 1981 gemäß Paragraph 75 a, Litera a, KFG 1967 ergangene Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern als auch das mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. November 1981 gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 erteilte Verbot zum Lenken von Fahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr mit Wirksamkeit für den Bereich der Bundespolizeidirektion Linz am 27. Juli 1981 geendet hätte) sei nicht geeignet, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde beantragt in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 ist Besitzern einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung auf Antrag insoweit ohne Ermittlungsverfahren eine Lenkerberechtigung mit dem gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, als auf Grund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische Lenkerberechtigung erteilt wurde, bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung auf Grund einer österreichischen Lenkerberechtigung von der Feststellung der im Absatz 2 angeführten Voraussetzungen abzusehen ist. Diesem Antrag darf nur stattgegeben werden, wenn der Antragsteller seit länger als sechs Monaten seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat und glaubhaft macht, dass er auf Grund der im Ausland erteilten Lenkerberechtigung seit mindestens einem Jahr Kraftfahrzeuge der Gruppe gelenkt hat, für die die Lenkerberechtigung erteilt wurde, und wenn bei ihm keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit (§ 66), der geistigen und körperlichen Eignung und der fachlichen Befähigung bestehen.Gemäß Paragraph 64, Absatz 6, KFG 1967 ist Besitzern einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung auf Antrag insoweit ohne Ermittlungsverfahren eine Lenkerberechtigung mit dem gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, als auf Grund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische Lenkerberechtigung erteilt wurde, bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung auf Grund einer österreichischen Lenkerberechtigung von der Feststellung der im Absatz 2 angeführten Voraussetzungen abzusehen ist. Diesem Antrag darf nur stattgegeben werden, wenn der Antragsteller seit länger als sechs Monaten seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat und glaubhaft macht, dass er auf Grund der im Ausland erteilten Lenkerberechtigung seit mindestens einem Jahr Kraftfahrzeuge der Gruppe gelenkt hat, für die die Lenkerberechtigung erteilt wurde, und wenn bei ihm keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 66,), der geistigen und körperlichen Eignung und der fachlichen Befähigung bestehen.
Gegen die Auffassung der belangten Behörde, es bestünden (auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) Bedenken gegen seine Verkehrszuverlässigkeit, weil er an den oben angeführten Tagen unter den näher bezeichneten Umständen ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, wendet der Beschwerdeführer folgendes ein:
Zunächst widerspreche die Rechtsauffassung der belangten Behörde, es komme für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit darauf an, welche Art eines Fahrzeuges eine Person zu lenken habe, völlig dem Gesetz. § 66 KFG normiere im Abs. 1 eine Reihe von bestimmten Tatsachen, auf Grund derer und auf Grund deren Wertung angenommen werden müsse, dass ein Lenker die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr besitze. Ein Tatbestandsmerkmal, dass sich die Art des Fahrzeuges, das ein Verkehrsteilnehmer lenken wolle, auf die Verkehrszuverlässigkeit auswirke, scheine nicht gegeben. Insbesondere müsse diese Rechtsansicht als verfehlt betrachtet werden, wenn es um die Frage der Verkehrszuverlässigkeit auf Grund von Alkoholisierungen gehe. Nun habe aber in den in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 1981 zitierten rechtskräftigen Bescheiden vom 23. November 1981 sowohl der Landeshauptmann von Oberösterreich als auch die Oberösterreichische Landesregierung die Ansicht vertreten, die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers sei jedenfalls seit 27. Juli 1981 wieder hergestellt. Daher hätte auch die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf "Umschreibung des Führerscheines" nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stattgeben müssen. Auch der Rechtsansicht der belangten Behörde, es sei im Beschwerdefall auf die neu geschaffene Rechtslage durch die 5. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 345/1981, Bedacht zu nehmen, sei verfehlt. Eine Rückwirkung dieser Novelle könne aus rechtsstaatlichen Erwägungen nicht Platz greifen. Dieses Verbot der Rückwirkung ergebe sich aus dem Prinzip der Legalität und des daraus resultierenden Prinzips der Vorhersehbarkeit der Rechtsfolgen für den Rechtsunterworfenen. Die beiden "Vorfälle", die für die Begründung der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers herangezogen worden seien, hätten sich aber vor dem Inkrafttreten der 5. KFG-Novelle ereignet. Es sei daher die Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieser Novelle heranzuziehen. (Es folgen Ausführungen, die sich auf diese Rechtslage beziehen.)Zunächst widerspreche die Rechtsauffassung der belangten Behörde, es komme für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit darauf an, welche Art eines Fahrzeuges eine Person zu lenken habe, völlig dem Gesetz. Paragraph 66, KFG normiere im Absatz eins, eine Reihe von bestimmten Tatsachen, auf Grund derer und auf Grund deren Wertung angenommen werden müsse, dass ein Lenker die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr besitze. Ein Tatbestandsmerkmal, dass sich die Art des Fahrzeuges, das ein Verkehrsteilnehmer lenken wolle, auf die Verkehrszuverlässigkeit auswirke, scheine nicht gegeben. Insbesondere müsse diese Rechtsansicht als verfehlt betrachtet werden, wenn es um die Frage der Verkehrszuverlässigkeit auf Grund von Alkoholisierungen gehe. Nun habe aber in den in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 1981 zitierten rechtskräftigen Bescheiden vom 23. November 1981 sowohl der Landeshauptmann von Oberösterreich als auch die Oberösterreichische Landesregierung die Ansicht vertreten, die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers sei jedenfalls seit 27. Juli 1981 wieder hergestellt. Daher hätte auch die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf "Umschreibung des Führerscheines" nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stattgeben müssen. Auch der Rechtsansicht der belangten Behörde, es sei im Beschwerdefall auf die neu geschaffene Rechtslage durch die 5. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1981,, Bedacht zu nehmen, sei verfehlt. Eine Rückwirkung dieser Novelle könne aus rechtsstaatlichen Erwägungen nicht Platz greifen. Dieses Verbot der Rückwirkung ergebe sich aus dem Prinzip der Legalität und des daraus resultierenden Prinzips der Vorhersehbarkeit der Rechtsfolgen für den Rechtsunterworfenen. Die beiden "Vorfälle", die für die Begründung der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers herangezogen worden seien, hätten sich aber vor dem Inkrafttreten der 5. KFG-Novelle ereignet. Es sei daher die Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieser Novelle heranzuziehen. (Es folgen Ausführungen, die sich auf diese Rechtslage beziehen.)
Bei der Beurteilung der Berechtigung dieser Einwände ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - davon auszugehen, dass, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28. September 1982, Zl. 82/11/0078, und seither in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Erkenntnis vom 28. Juni 1983, Zl. 82/11/0042) dargelegt hat, die Berufungsbehörde, die die Verkehrszuverlässigkeit einer Person zu beurteilen hat, die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Rechtslage, nämlich die bereits in Kraft getretene 5. KFG-Novelle anzuwenden hatte. Gemäß § 66 Abs. 1 leg. cit. gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 2) und ihrer Wertung (Abs. 3) angenommen werden muss, dass sie auf Grund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe a) die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder b) sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Nach § 66 Abs. 2 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, "wenn jemand ... e)Bei der Beurteilung der Berechtigung dieser Einwände ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - davon auszugehen, dass, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28. September 1982, Zl. 82/11/0078, und seither in ständiger Rechtsprechung vergleiche , zuletzt Erkenntnis vom 28. Juni 1983, Zl. 82/11/0042) dargelegt hat, die Berufungsbehörde, die die Verkehrszuverlässigkeit einer Person zu beurteilen hat, die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Rechtslage, nämlich die bereits in Kraft getretene 5. KFG-Novelle anzuwenden hatte. Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, leg. cit. gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 2,) und ihrer Wertung (Absatz 3,) angenommen werden muss, dass sie auf Grund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe a) die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder b) sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Nach Paragraph 66, Absatz 2, leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, insbesondere zu gelten, "wenn jemand ... e)
aa) wiederholt ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat, ohne hiebei einen Verkehrsunfall verschuldet zu haben, bb) ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat, wobei er einen Verkehrsunfall verschuldet hat; ... Die in lit. a, e sublit. aa und h angeführten strafbaren Handlungen gelten auch dann als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1, wenn sie schon einmal zur Begründung der Feststellung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen wurden." Nach § 66 Abs. 3 leg. cit. sind für die Wertung der im Abs. 1 angeführten Tatsachen bei strafbaren Handlungen ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend; strafbare Handlungen gelten jedoch unter den in lit. a und b des Abs. 3 angeführten Voraussetzungen nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1.aa) wiederholt ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen hat, ohne hiebei einen Verkehrsunfall verschuldet zu haben, bb) ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen hat, wobei er einen Verkehrsunfall verschuldet hat; ... Die in Litera a, e, Sub-Litera, a, a und h angeführten strafbaren Handlungen gelten auch dann als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins,, wenn sie schon einmal zur Begründung der Feststellung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen wurden." Nach Paragraph 66, Absatz 3, leg. cit. sind für die Wertung der im Absatz eins, angeführten Tatsachen bei strafbaren Handlungen ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend; strafbare Handlungen gelten jedoch unter den in Litera a und b des Absatz 3, angeführten Voraussetzungen nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,
Da Gegenstand eines Verfahrens nach § 64 Abs. 6 leg. cit. die Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung "mit dem gleichen Berechtigungsumfang" wie die im Ausland erteilte Lenkerberechtigung, sohin zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer bestimmter Gruppen im Sinne des § 65 Abs. 1 leg. cit., für die dem Antragsteller im Ausland eine Lenkerberechtigung erteilt wurde, ist, sind auch mit den "Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit (§ 66)" nach § 64 Abs. 6 leg. cit. - dem § 66 Abs. 1 leg. cit. (arg.: "beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe") entsprechend - Bedenken gegen die Verkehrszuverlässigkeit beim Lenken von Kraftfahrzeugen jener Gruppe (jener Gruppen) gemeint, für die der Antragsteller eine österreichische Lenkerberechtigung begehrt.Da Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 64, Absatz 6, leg. cit. die Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung "mit dem gleichen Berechtigungsumfang" wie die im Ausland erteilte Lenkerberechtigung, sohin zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer bestimmter Gruppen im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, leg. cit., für die dem Antragsteller im Ausland eine Lenkerberechtigung erteilt wurde, ist, sind auch mit den "Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 66,)" nach Paragraph 64, Absatz 6, leg. cit. - dem Paragraph 66, Absatz eins, leg. cit. (arg.: "beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe") entsprechend - Bedenken gegen die Verkehrszuverlässigkeit beim Lenken von Kraftfahrzeugen jener Gruppe (jener Gruppen) gemeint, für die der Antragsteller eine österreichische Lenkerberechtigung begehrt.
Nun ist zwar das dem Beschwerdeführer mit den beiden obgenannten Bescheiden vom 23. November 1981 gemäß § 75a lit. a leg. cit. bzw. § 59 Abs. 1 lit. b StVO 1960 erteilte (ebenfalls auf die beiden strafbaren Handlungen vom 3. Oktober 1980 und 9. Jänner 1981 gestützte) Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern bzw. von Fahrzeugen, die ohne besondere Berechtigung gelenkt werden dürfen, am 27. Juli 1981 abgelaufen. Mangels Identität des Abspruches stellen diese Bescheide zunächst nicht das Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache dar. Dass sich die beiden Verbote auf die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers bzw. seiner Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs in der Zeit vom 27. Oktober 1980 bis 27. Juli 1981 gründeten, vermochte die belangte Behörde auch nicht nach § 38 AVG 1950 mit der Konsequenz zu binden, in dem nach Ablauf der Verbote erlassenen angefochtenen Bescheid nicht mehr eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B annehmen zu dürfen, da es in diesen beiden Verfahren um die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers beim Lenken von Motorfahrrädern bzw. um die Frage ging, ob der Beschwerdeführer beim Lenken eines sonstigen Fahrzeuges, das ohne besondere Berechtigung gelenkt werden darf, eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bildet, und nicht darum, ob der Beschwerdeführer beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B verkehrsunzuverlässig sei. Nach der, wie oben ausgeführt, im Beschwerdefall bereits anzuwendenden Rechtslage nach der 5. KFG-Novelle durfte die belangte Behörde die beiden strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 1980 und vom 9. Jänner 1981 gemäß § 66 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. jedenfalls (nämlich unabhängig von der Frage, ob sich das Verbot einer wiederholten Berücksichtigung von strafbaren Handlungen als bestimmte Tatsache nicht nur auf die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit hinsichtlich des Lenkens von Kraftfahrzeugen derselben Gruppe bezieht) heranziehen, obwohl sie schon in den beiden genannten Bescheiden vom 23. November 1981 zur Begründung der Feststellung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers zum Lenken der von diesen beiden Bescheiden betroffenen Fahrzeuge herangezogen worden waren. Auf die vom Beschwerdeführer aus seiner gegenteiligen Rechtsmeinung gezogenen Schlüsse brauchte daher nicht eingegangen zu werden.Nun ist zwar das dem Beschwerdeführer mit den beiden obgenannten Bescheiden vom 23. November 1981 gemäß Paragraph 75 a, Litera a, leg. cit. bzw. Paragraph 59, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 erteilte (ebenfalls auf die beiden strafbaren Handlungen vom 3. Oktober 1980 und 9. Jänner 1981 gestützte) Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern bzw. von Fahrzeugen, die ohne besondere Berechtigung gelenkt werden dürfen, am 27. Juli 1981 abgelaufen. Mangels Identität des Abspruches stellen diese Bescheide zunächst nicht das Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache dar. Dass sich die beiden Verbote auf die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers bzw. seiner Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs in der Zeit vom 27. Oktober 1980 bis 27. Juli 1981 gründeten, vermochte die belangte Behörde auch nicht nach Paragraph 38, AVG 1950 mit der Konsequenz zu binden, in dem nach Ablauf der Verbote erlassenen angefochtenen Bescheid nicht mehr eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B annehmen zu dürfen, da es in diesen beiden Verfahren um die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers beim Lenken von Motorfahrrädern bzw. um die Frage ging, ob der Beschwerdeführer beim Lenken eines sonstigen Fahrzeuges, das ohne besondere Berechtigung gelenkt werden darf, eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bildet, und nicht darum, ob der Beschwerdeführer beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B verkehrsunzuverlässig sei. Nach der, wie oben ausgeführt, im Beschwerdefall bereits anzuwendenden Rechtslage nach der 5. KFG-Novelle durfte die belangte Behörde die beiden strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 1980 und vom 9. Jänner 1981 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, zweiter Satz leg. cit. jedenfalls (nämlich unabhängig von der Frage, ob sich das Verbot einer wiederholten Berücksichtigung von strafbaren Handlungen als bestimmte Tatsache nicht nur auf die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit hinsichtlich des Lenkens von Kraftfahrzeugen derselben Gruppe bezieht) heranziehen, obwohl sie schon in den beiden genannten Bescheiden vom 23. November 1981 zur Begründung der Feststellung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers zum Lenken der von diesen beiden Bescheiden betroffenen Fahrzeuge herangezogen worden waren. Auf die vom Beschwerdeführer aus seiner gegenteiligen Rechtsmeinung gezogenen Schlüsse brauchte daher nicht eingegangen zu werden.
Der Umstand schließlich, dass die mit den beiden Bescheiden vom 23. November 1981 ausgesprochenen Verbote am 27. Juli 1981 abgelaufen sind und der Beschwerdeführer daher seither wieder Motorfahrräder und Fahrzeuge, die ohne besondere Berechtigung gelenkt werden dürfen, ohne Beachtung dieser Verbote lenken darf, musste auch in tatsächlicher Hinsicht nicht zwingend die Bedenken der belangten Behörde gegen die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B zerstreuen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Grund dafür, dass einer verkehrsunzuverlässigen Person keine Lenkerberechtigung für die begehrte Gruppe erteilt werden darf bzw. dass hinsichtlich einer nach Erteilung der Lenkerberechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Gruppe verkehrsunzuverlässig gewordenen Person eine der Verwaltungsmaßnahmen der §§ 73 Abs. 1, 74 Abs. 1 oder 74 Abs. 3 KFG 1967 gesetzt werden muss, wie sich aus lit. a und b des § 66 Abs. 1 leg. cit. klar ergibt, darin, andere Personen vor einem Lenker zu schützen, von dem angenommen werden muss, er werde auf Grund seiner in bestimmten - nach den Grundsätzen des § 66 Abs. 3 leg. cit. gewerteten - Tatsachen zum Ausdruck kommenden Sinnesart in Hinkunft beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe entweder die Verkehrssicherheit (also die Sicherheit von Personen oder/und Sachen) insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gefährden oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen dieser Gruppe gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen (die also nicht unter Gefährdung der Verkehrssicherheit begangen werden) schuldig machen. Die Entziehung der Lenkerberechtigung nach dem § 73 Abs. 1 und 74 Abs. 1 leg. cit. sowie ihre Androhung nach § 74 Abs. 3 leg. cit. sind somit Schutzmaßnahmen im (primären) Interesse anderer Personen und, mögen diese Maßnahmen auch vom jeweiligen Lenker als Strafe empfunden werden, keine Verwaltungsstrafen. Entsprechende Absichten verfolgt der Gesetzgeber aber auch mit den Verboten nach § 75a lit. a leg. cit. bzw. § 59 Abs. 1 lit. b StVO 1960. Nun stellt zwar eine Person, die wiederholt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, sowohl beim Lenken von Motorfahrrädern und von Fahrzeugen, die ohne besondere Berechtigung gelenkt werden dürfen, als auch beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B wegen der in solchen strafbaren Handlungen zum Ausdruck kommenden Sinnesart eine eminente Gefährdung der Verkehrssicherheit dar; es ist aber durchaus sachgerecht, im solcherart verkehrsunzuverlässigen Lenker von Kraftfahrzeugen der Gruppe B eine größere Gefahr für die Verkehrssicherheit als in jenem von Motorfahrzeugen und Fahrzeugen, die ohne besondere Berechtigung gelenkt werden dürfen, zu erblicken, geht doch das Gesetz selbst dadurch, dass es für das Lenken von Motorfahrrädern und der in § 59 Abs. 1 lit. b StVO 1960 genannten Fahrzeuge im Gegensatz zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B keine Lenkerberechtigung fordert, von solchen von Interessen der Verkehrssicherheit geprägten Differenzierungen aus.Der Umstand schließlich, dass die mit den beiden Bescheiden vom 23. November 1981 ausgesprochenen Verbote am 27. Juli 1981 abgelaufen sind und der Beschwerdeführer daher seither wieder Motorfahrräder und Fahrzeuge, die ohne besondere Berechtigung gelenkt werden dürfen, ohne Beachtung dieser Verbote lenken darf, musste auch in tatsächlicher Hinsicht nicht zwingend die Bedenken der belangten Behörde gegen die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B zerstreuen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Grund dafür, dass einer verkehrsunzuverlässigen Person keine Lenkerberechtigung für die begehrte Gruppe erteilt werden darf bzw. dass hinsichtlich einer nach Erteilung der Lenkerberechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Gruppe verkehrsunzuverlässig gewordenen Person eine der Verwaltungsmaßnahmen der Paragraphen 73, Absatz eins, 74, Absatz eins, oder 74 Absatz 3, KFG 1967 gesetzt werden muss, wie sich aus Litera a und b des Paragraph 66, Absatz eins, leg. cit. klar ergibt, darin, andere Personen vor einem Lenker zu schützen, von dem angenommen werden muss, er werde auf Grund seiner in bestimmten - nach den Grundsätzen des Paragraph 66, Absatz 3, leg. cit. gewerteten - Tatsachen zum Ausdruck kommenden Sinnesart in Hinkunft beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe entweder die Verkehrssicherheit (also die Sicherheit von Personen oder/und Sachen) insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gefährden oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen dieser Gruppe gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen (die also nicht unter Gefährdung der Verkehrssicherheit begangen werden) schuldig machen. Die Entziehung der Lenkerberechtigung nach dem Paragraph 73, Absatz eins und 74 Absatz eins, leg. cit. sowie ihre Androhung nach Paragraph 74, Absatz 3, leg. cit. sind somit Schutzmaßnahmen im (primären) Interesse anderer Personen und, mögen diese Maßnahmen auch vom jeweiligen Lenker als Strafe empfunden werden, keine Verwaltungsstrafen. Entsprechende Absichten verfolgt der Gesetzgeber aber auch mit den Verboten nach Paragraph 75 a, Litera a, leg. cit. bzw. Paragraph 59, Absatz eins, Litera b, StVO 1960. Nun stellt zwar eine Person, die wiederholt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, sowohl beim Lenken von Motorfahrrädern und von Fahrzeugen, die ohne besondere Berechtigung gelenkt werden dürfen, als auch beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B wegen der in solchen strafbaren Handlungen zum Ausdruck kommenden Sinnesart eine eminente Gefährdung der Verkehrssicherheit dar; es ist aber durchaus sachgerecht, im solcherart verkehrsunzuverlässigen Lenker von Kraftfahrzeugen der Gruppe B eine größere Gefahr für die Verkehrssicherheit als in jenem von Motorfahrzeugen und Fahrzeugen, die ohne besondere Berechtigung gelenkt werden dürfen, zu erblicken, geht doch das Gesetz selbst dadurch, dass es für das Lenken von Motorfahrrädern und der in Paragraph 59, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 genannten Fahrzeuge im Gegensatz zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B keine Lenkerberechtigung fordert, von solchen von Interessen der Verkehrssicherheit geprägten Differenzierungen aus.
Durfte aber die belangte Behörde die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B als Voraussetzung einer Stattgebung seines Antrages nach § 64 Abs. 6 leg. cit. ohne Bedachtnahme auf seine eben behandelten Einwände prüfen, so ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dem Ergebnis dieser Prüfung, es bestünden - auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - Bedenken gegen seine Verkehrszuverlässigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B, aus den oben wiedergegebenen, vom Beschwerdeführer auch nur hinsichtlich des Vorwurfs, an den beiden Tagen ohne gültige Lenkerberechtigung ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, bekämpften Erwägungen der belangten Behörde, auch dann beizupflichten, wenn der Beschwerdeführer im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung gemäß § 64 Abs. 5 leg. cit. gewesen sein sollte. Bedenkt man nämlich, dass der Beschwerdeführer während des über seinen Antrag nach § 64 Abs. 6 leg. cit. abgeführten Verfahrens zweimal ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, dabei im ersten Fall die bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden zu beachtenden Vorschriften nicht eingehalten und im zweiten Fall auf einer Autobahn entgegen der Fahrtrichtung gefahren ist, so muss schon auf Grund dieser bestimmten Tatsachen und ihrer Wertung, nämlich der von der belangten Behörde mit Recht betonten besonderen Verwerflichkeit des Lenkens von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand (vgl. Erkenntnis vom 28. Juni 1983, Zl. 82/11/0125), der besonderen Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen zumindest das zweite Delikt begangen wurde, und der Kürze der Zeit, die zwischen den beiden strafbaren Handlungen und der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegen, angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund der in den beiden strafbaren Handlungen zum Ausdruck kommenden Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B auch künftig die Verkehrssicherheit gefährden werde. Auf die weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei an den beiden obgenannten Tagen im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung nach § 64 Abs. 5 leg. cit. gewesen, brauchte daher nicht eingegangen zu werden.Durfte aber die belangte Behörde die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B als Voraussetzung einer Stattgebung seines Antrages nach Paragraph 64, Absatz 6, leg. cit. ohne Bedachtnahme auf seine eben behandelten Einwände prüfen, so ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dem Ergebnis dieser Prüfung, es bestünden - auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - Bedenken gegen seine Verkehrszuverlässigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B, aus den oben wiedergegebenen, vom Beschwerdeführer auch nur hinsichtlich des Vorwurfs, an den beiden Tagen ohne gültige Lenkerberechtigung ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, bekämpften Erwägungen der belangten Behörde, auch dann beizupflichten, wenn der Beschwerdeführer im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung gemäß Paragraph 64, Absatz 5, leg. cit. gewesen sein sollte. Bedenkt man nämlich, dass der Beschwerdeführer während des über seinen Antrag nach Paragraph 64, Absatz 6, leg. cit. abgeführten Verfahrens zweimal ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, dabei im ersten Fall die bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden zu beachtenden Vorschriften nicht eingehalten und im zweiten Fall auf einer Autobahn entgegen der Fahrtrichtung gefahren ist, so muss schon auf Grund dieser bestimmten Tatsachen und ihrer Wertung, nämlich der von der belangten Behörde mit Recht betonten besonderen Verwerflichkeit des Lenkens von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand vergleiche , Erkenntnis vom 28. Juni 1983, Zl. 82/11/0125), der besonderen Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen zumindest das zweite Delikt begangen wurde, und der Kürze der Zeit, die zwischen den beiden strafbaren Handlungen und der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegen, angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund der in den beiden strafbaren Handlungen zum Ausdruck kommenden Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B auch künftig die Verkehrssicherheit gefährden werde. Auf die weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei an den beiden obgenannten Tagen im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung nach Paragraph 64, Absatz 5, leg. cit. gewesen, brauchte daher nicht eingegangen zu werden.
Da somit aus den aufgezeigten Gründen die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Da somit aus den aufgezeigten Gründen die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965 abgesehen werden.Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera f, VwGG 1965 abgesehen werden.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221, unter Bedachtnahme darauf, dass die belangte Behörde an Schriftsatz- und Vorlageaufwand einen Betrag von S 900,-- begehrt hat. Wien, am 8. Juli 1983Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221, unter Bedachtnahme darauf, dass die belangte Behörde an Schriftsatz- und Vorlageaufwand einen Betrag von S 900,-- begehrt hat. Wien, am 8. Juli 1983
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110014.X00Im RIS seit
03.11.2004Zuletzt aktualisiert am
24.01.2010