RS Vwgh 1983/9/7 82/03/0301

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Veröffentlicht am 07.09.1983
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die regelmäßige, durch Berufsverrichtung bedingte Abwesenheit von der Wohnung zu bestimmten Stunden oder an Werktagen der Woche erfüllt nicht den Tatbestand des vorübergehenden Verlassens des gewöhnlichen Aufenthaltsortes iSd § 23 Abs 7 (§ 24 Abs 3) AVG 1950, wozu noch kommt, dass im gegenständlichen Fall der Empfänger noch am Abend des Tages, an dem der erste Zustellversuch erfolgte, an seinen Aufenthaltsort zurückkehrte (Hinweis B 6.12.1977, 2359, 2360, 2435, 2436/77 VwSlg 5199 F/1977). Die, da auch der zweite Zustellversuch erfolglos blieb, daraufhin erfolgte postamtliche Hinterlegung hatte daher, zumal sie vorschriftsmäßig geschah, die Wirkung der Zustellung.Die regelmäßige, durch Berufsverrichtung bedingte Abwesenheit von der Wohnung zu bestimmten Stunden oder an Werktagen der Woche erfüllt nicht den Tatbestand des vorübergehenden Verlassens des gewöhnlichen Aufenthaltsortes iSd Paragraph 23, Absatz 7, (Paragraph 24, Absatz 3,) AVG 1950, wozu noch kommt, dass im gegenständlichen Fall der Empfänger noch am Abend des Tages, an dem der erste Zustellversuch erfolgte, an seinen Aufenthaltsort zurückkehrte (Hinweis B 6.12.1977, 2359, 2360, 2435, 2436/77 VwSlg 5199 F/1977). Die, da auch der zweite Zustellversuch erfolglos blieb, daraufhin erfolgte postamtliche Hinterlegung hatte daher, zumal sie vorschriftsmäßig geschah, die Wirkung der Zustellung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982030301.X01

Im RIS seit

25.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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