RS Vwgh 1983/9/7 82/03/0005

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Veröffentlicht am 07.09.1983
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Beachte

Besprechung in: ZVR 1984/12, S 366;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/02/0131 E 13. November 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Ausführungen zum Spruch eines Straferkenntnisses, mit dem dem Bfr zur Last gelegt wurde, "es unterlassen zu haben, dem Geschädigten sofort seine Identität bekannt zu geben BZW die nächste Gend.- Dienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall zu verständigen". (Die Behörde ging somit - zu unrecht - von einer ALTERNATIVEN Verpflichtung aus!)

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982030005.X01

Im RIS seit

18.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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